Die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, ist bestimmendes Element der Erbechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Als Anwalt müssen Sie sicherstellen, dass jede einzelne Formulierung im Testament tatsächlich dem Willen des Mandanten entspricht. Dafür müssen Sie in der Testamentsberatung die richtigen Fragen stellen - unsere Checklisten zeigen Ihnen, wie Sie am besten vorgehen! Außerdem finden Sie hier typische Praxisfälle und kompakte Zusammenfassungen zum Testament.
Die Mandantin lebt mit ihrem Lebensgefährten in nicht ehelicher Gemeinschaft zusammen. Beide verbindet die Vorstellung, mittelfristig ins europäische Ausland zu ziehen. Die Mandantin hat eine volljährige Tochter aus einer vorangegangenen Beziehung. Da die Mandantin ihr Vermögen überwiegend selbst erarbeitet hat, sie jedoch ihren Lebensgefährten im Fall ihres Versterbens nicht unversorgt wissen möchte, ist es der Mandantin wichtig, den Lebensgefährten und die Tochter in gleicher Weise im Fall ihres Todes zu bedenken. Vor Aufteilung ihres Vermögens möchte die Mandantin sichergestellt wissen, dass ihr gesamter Hausrat ihrem Lebensgefährten zufällt. Ihre Tochter bzw. deren Kinder sollen vorab ihren Familienschmuck und alle sonstigen familienbezogenen Gegenstände erhalten. Sofern der Lebensgefährte zum Zeitpunkt ihres Versterbens bereits selbst verstorben sein sollte, soll die Tochter der Mandantin auch an seiner Stelle erben. Da sich Lebensgefährte und Tochter der Mandantin nicht mögen und oftmals in Streit miteinander geraten, ist es wesentliches Anliegen der Mandantin, gerichtliche Auseinandersetzungen um ihren Nachlass zu vermeiden. Da ihr Bruder Fachanwalt für Erbrecht ist, will sie verbindlich dessen schiedsgutachterliche Tätigkeit im Streitfall bestimmen. Die Mandantin will dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Hier finden Sie zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und die Hinweise, die Sie in der Praxis machen müssen!
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Die Mandanten sind Eheleute und haben zwei gemeinsame Kinder sowie inzwischen diverse Enkel von beiden Kindern. Das Vermögen der Eheleute wurde überwiegend gemeinsam erarbeitet. Die Mandanten wollen dem überlebenden Ehegatten das als gemeinsam betrachtete Vermögen im Fall des Versterbens des jeweils anderen zuwenden und erst nach Versterben des zweiten Ehegatten die Kinder bzw. Enkel zu gleichen Teilen bedenken. Wichtig ist den Mandanten, dass der überlebende Ehegatte beim Versterben des anderen hinreichend liquide bleibt. Ihnen ist daher die gegenseitige unbeschränkte Vermögensnachfolge und weitestgehende Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten über das gemeinsame Vermögen besonders wichtig. Sofern die Kinder diesem Wunsch der Eltern zuwiderhandeln, soll der überlebende Ehegatte frei über die weiteren Schritte im Hinblick auf seine eigene Vermögensnachfolge entscheiden können. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
In der Lösung finden Sie auch Formulierungshilfen für Ehegattentestamente mit zahlreichen Hinweisen, damit Sie jedem Mandanten-Ehepaar ein passendes Testament vorschlagen können.
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Sie beraten als Anwalt im Erbrecht? Diese Checkliste fürs Einzeltestament hilft Ihnen bei jeder Testamentsberatung von Einzelpersonen, die richtigen Fragen zu stellen!
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Der letzten Wille Ihres Mandanten läuft auf ein Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel hinaus? Nutzen Sie diese Checkliste für die Beratung!
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Im Rahmen der Testamentsgestaltung stehen dem Testierenden verschiedene ordentliche Testamentsformen, in denen eine Verfügung von Todes wegen mit den gewünschten erbrechtsgestaltenden Wirkungen errichtet werden kann, zur Verfügung. Dabei regelt der Gesetzgeber streng formal zur Sicherung von Urheberschaft und Inhalt eines Testaments die Möglichkeiten, um dem Erblasserwillen in der beabsichtigten Weise im Fall des Ablebens des Testierenden Wirksamkeit zu verleihen.
Hier erfahren Sie alles über die unterschiedlichen formellen Gestaltungsmöglichkeiten und wann Sie in diese in der Praxis vorschlagen sollten!
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Inhaltlich unterliegen Verfügungen von Todes wegen einem Typenzwang, nachdem im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsnachfolge lediglich bestimmte Arten von Verfügungen gesetzlich genannt sind. Auf dieser Seite werden die wesentlichen Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers dargestellt.
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