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Oft besteht nach einem Erbfall Unklarheit über die Vermögensverhältnisse des Erblassers. Gleichzeitig ist das Nachlassvermögen häufig dem Zugriff zahlreicher Personen ausgesetzt, etwa von Haushaltsangestellten, dem Nachlassverwalter oder der Miterben. Deswegen kann das Nachlassgericht anordnen, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird! Alles, was Anwälte über das Nachlassverzeichnis wissen müssen, finden Sie hier!
§ 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten unter Verweis auf § 260 BGB das Recht, ein Bestandsverzeichnis zu verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte kann entscheiden, ob ihm ein privates Verzeichnis (§ 2314 Abs. 1 BGB) oder ein amtliches Verzeichnis (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB), für das der Notar zuständig ist (§ 20 BNotO), vorzulegen ist. Das Verzeichnis ist so zu erstellen, dass es insgesamt übersichtlich ist. Nachlassaktiva und -passiva sind zu separieren, Gegenstände einzeln zu verzeichnen.
Mehr zu den Anforderungen an das Nachlassverzeichnis enthält diese Einführung!
Der Mandant (M) ist Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinem verstorbenen Vater. Seine Erbquote beträgt 1/2. Weiterer Miterbe zu 1/2 ist sein Bruder (T). Der Erblasser hat in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und den T zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Er soll laut dem Testament den Nachlass abwickeln und die Auseinandersetzung bewirken. In der Eingehung von Verbindlichkeiten soll er nicht beschränkt sein. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit. Regelungen in Bezug auf eine Ersatztestamentsvollstreckung enthält das Testament nicht.T hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen. Der Mandant fühlt sich bislang von T nicht hinreichend informiert. Auskünfte erteilt er nur lückenhaft und auf mehrfache Nachfrage. Ein Nachlassverzeichnis hat er ihm, nachdem nun bereits zehn Monate seit dem Tod vergangen sind, noch nicht vorgelegt. Der Mandant traut T nicht zu, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Er möchte bei der weiteren Nachlassabwicklung mitentscheiden.
Die Falllösung enthält praktische TIpps für den Fall, dass kein Nachlassverzeichnis vorgelegt wird sowie ein Musterschreiben für die Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses.
Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2 nach dem Tod der Mutter. Der Vater ist bereits vorverstorben. Die Tochter lebte gemeinsam mit der Mutter in einem Haus und erledigte für diese Besorgungen und Bankgeschäfte. Nach dem Tod der Mutter lebt die Tochter weiter im Haus, organisiert die Bestattung und kümmert sich weiterhin um alle Angelegenheiten. Der Sohn als Miterbe besitzt demgegenüber keine Kenntnis über den Nachlass, da er in den letzten Jahren nur wenig Kontakt zur Mutter und Schwester hatte. Er bittet um Klärung der Rechtslage und Vertretung gegenüber der Schwester.
Hier Erfahren Sie alles über die Informationsbeschaffung und das vorläufige Nachlassverzeichnis!
Der in Ostpreußen geborene Erblasser ist in München, seinem letzten Wohnsitz, verstorben. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Als möglicher gesetzlicher Erbe kommt dessen Großcousin in Betracht, der beabsichtigt, die Erbschaft anzunehmen. Aufgrund der für den Erbscheinantrag aus dem ehemaligen Ostpreußen (heute: Polen bzw. Russland) zu beschaffenden Personenstandsurkunden werden sich die Beantragung des Erbscheins und damit dessen Erteilung erheblich verzögern, so dass der potentielle Erbe nicht in der Lage ist, sich gegenüber Dritten zu legitimieren.Die langjährige Haushälterin des Erblassers ist noch im Besitz der Wohnungsschlüssel, deren Herausgabe sie verweigert. Der Großcousin ist in Sorge, dass die Haushälterin bis zur Beschaffung der Urkunden und Erteilung des Erbscheins wichtige Unterlagen bzw. Wertnachlass aus der Wohnung an sich nimmt und der Nachlassmasse entzieht. Er fragt an, wie er den Nachlass vor dem Zugriff der Haushälterin sichern kann.
Eine der möglichen Sicherungsmaßnahmen ist die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses - dazu enthält dieser Fall wichtige Hinweise.
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