"Nach dem zweiten Erbfall sollen unsere Kinder alles erben!" - So wird zwar häufig testiert, das wird jedoch in vielen Fällen zu Schwierigkeiten. Unklar bleibt dann nämlich, ob die Kinder Nacherben oder Schlusserben sein sollen. Unsere Einführungen und Fälle fassen die wichtigsten Entscheidungen der Rechtsprechung zusammen und geben hilfreiche Tipps für Beratung und Prozess!
Die Eheleute testieren wie folgt: "Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nacherben unseres gemeinschaftlich erarbeiteten Vermögens sollen bei dem Tod des Letztversterbenden unsere Kinder zu jeweils 1/2 werden." Wer wird Erbe nach dem Tod des Erstversterbenden?
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Grundsätzlich sind die vorgenannten Auslegungsregeln auch auf gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge anzuwenden. Dies gilt jedoch zunächst nur für die nichtvertragsmäßigen Verfügungen innerhalb des Erbvertrags und die nichtwechselbezüglichen Verfügungen innerhalb des gemeinschaftlichen Testaments. Bei einseitigen Verfügungen des Erblassers gelten also ausschließlich die allgemeinen Auslegungsregeln.
Die Frage, ob die Kinder als Schlusserben oder als Nacherben eingesetzt sind, ist eine klassische Auslegungsschwierigkeit beim Berliner Testament. Alles, was Sie darüber wissen müssen, erfahren Sie in dieser Einführung!
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Die Mandanten sind Eheleute und haben zwei gemeinsame Kinder sowie inzwischen diverse Enkel von beiden Kindern. Das Vermögen der Eheleute wurde überwiegend gemeinsam erarbeitet. Die Mandanten wollen dem überlebenden Ehegatten das als gemeinsam betrachtete Vermögen im Fall des Versterbens des jeweils anderen zuwenden und erst nach Versterben des zweiten Ehegatten die Kinder bzw. Enkel zu gleichen Teilen bedenken. Wichtig ist den Mandanten, dass der überlebende Ehegatte beim Versterben des anderen hinreichend liquide bleibt. Ihnen ist daher die gegenseitige unbeschränkte Vermögensnachfolge und weitestgehende Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten über das gemeinsame Vermögen besonders wichtig. Sofern die Kinder diesem Wunsch der Eltern zuwiderhandeln, soll der überlebende Ehegatte frei über die weiteren Schritte im Hinblick auf seine eigene Vermögensnachfolge entscheiden können. Die Mandanten wollen dies in einer Verfügung von Todes wegen regeln.
Die Lösung enthält ein Muster für die beste Testamentsgestaltung in einem solchen Fall!
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Der wohl häufigste Fall der "Enterbung" ist das sogenannte Berliner Testament. Darin setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben des Erstversterbenden ein. Die Kinder sollen erst beim Tod des zweitversterbenden Elternteils erben. Sie gehen im Erbfall nach dem erstversterbenden Elternteil also leer aus.
Diese Einführung erläutert die Definition des Schlusserben.
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