Häufig weisen Erblasser in ihren Testamenten einzelne Vermögensgegenstände einzelnen Personen zu - erst im Nachhinein stellt sich die Frage, ob damit ein Vorausvermächtnis oder eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung getroffen wird. Häufig sprechen gute Argumente für ein Vorausvermächtnis und ebenso gute Argumente für eine Teilungsverfügung - unser Fall mit Lösung und unsere Checkliste zeigen Ihnen, wie Sie als Anwalt am besten vorgehen.
In ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen führte die Erblasserin wörtlich wie folgt aus: "Meine Kinder sollen zu gleichen Teilen meine Erben werden. Das wertvollere Elternhaus soll aber ausschließlich meine Tochter sofort nach meinem Tode erhalten. Das Ferienhaus an der Nordsee steht meinem Sohn zu."Das Elternhaus hat am Todestag einen Wert von 400.000 Euro, das Ferienhaus einen Wert von 100.000 Euro. Das restliche Vermögen der Erblasserin beträgt 900.000 Euro.
Testiert ein juristischer Laie, stellt sich häufig die Frage, ob es sich bei einer Zuwendung um ein Vorausvermächtnis handelt, oder ob lediglich eine Teilungsanordnung getroffen wird. Die ausführliche Lösung enthält zu dieser Auslegungsfrage das gesamte Wissen, das ein Anwalt benötigt!
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Viele Mandate werfen die Frage auf, ob der Testierende ein Vorausvermächtnis anordnen wollte oder ob er eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung treffen wollte. In diesen Fällen hilft unsere Checkliste!
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1. Die letztwillige Verfügung eines Erblassers, der nach ausdrücklichem Widerruf einer früheren gleichteiligen Erbeinsetzung seiner Kinder diese ohne Nennung einer Quote zu Erben beruft und dabei nahezu sein ganzes Vermögen einzeln mit unterschiedlichen Werten auf sie verteilt, ist als Erbeinsetzung im Verhältnis der jeweils zugewandten Vermögenswerte zum Gesamtnachlass im Zeitpunkt des Erbfalls verbunden mit einer Teilungsanordnung auf dieser Basis auszulegen.
2. Die so getroffene Erbeinsetzung wird nicht dadurch hinfällig, dass die verteilten Vermögensgegenstände sich nicht im Alleineigentum des Erblassers befanden, sondern im Rahmen einer nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft bzw. einer ungeteilten Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden waren, wenn eine dingliche Berechtigung des Erblassers an den Vermögensgegenständen bestand.
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Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der in Ziff. II. des notariellen Testaments vom 13. Mai 1977 enthaltenen Verfügung, den beiden Miterben noch zu vermessende Teilflächen des Grundstücks Fl.St. 11 zu vermachen, nicht um eine Teilungsanordnung, sondern um zwei Vorausvermächtnisse im Sinne von § 2150 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) handelt. Hierfür spricht neben der verwendeten Formulierung ("Ausser Erbteil und zum Voraus vermache ich ...") vor allem der Umstand, dass die Miterben für die zu übertragenden Teilflächen - anders als K. H. für die gem. Ziff. III. vermachten Grundstücke - jeweils keine Ausgleichszahlung an den anderen Miterben zu leisten hatten.
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