Wenn Sie als Anwalt im Erbrecht beraten, werden Sie sehr häufig mit der Frage konfrontiert, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Die Rechtsprechung hat die wichtigsten Fragen zum Nachweis der Testierunfähigkeit bereits geklärt - mehr dazu erfahren Sie in der Einführung. Neben aktueller Rechtsprechung finden Sie hier auch die wichtigsten Praxisfälle mit ausführlicher Lösung!
Erblasser E verstirbt und hinterlässt ein Testament, wonach A Alleinerbin ist. Sein Sohn S, als gesetzlicher Erbe, ist der Ansicht, dass der Erblasser E zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig war. Trotz seiner Einwendungen erlässt das Nachlassgericht einen Erbschein, der die A als Alleinerbin ausweist. Der Sohn S möchte, dass sein Erbrecht festgestellt wird.
Dieser typische Praxisfall enthält einerseits zahlreiche prozessuale Tipps zur Klage auf Feststellung des Erbrechts - andererseits stellt die Lösung ausführlich die Anforderungen an die Testierunfähigkeit dar.
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Ist ein formgerechter Antrag gestellt worden, hat das Gericht unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die als geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Erst im Rahmen der Anhängigkeit des Erbscheinantrags beim Nachlassgericht erfolgt somit die Prüfung, ob der Erblasser zum Zeitpunkt derjenigen letztwilligen Verfügung, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, ein formell wirksames Testament errichtet hat, testierfähig war oder aber ob evtl. abgegebene Ausschlagungserklärungen wirksam abgegeben worden sind.
Diese Einführung zum Erbschein enthält auch das wichtigste zur Prüfung der Testierfähigkeit.
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Leitsatz: Wird im Erbscheinsverfahren Testierunfähigkeit eingewandt, erfordert es § 26 FamFG , naheliegenden Ermittlungsansätzen nachzugehen; dazu kann es etwa gehören, den das Testament beurkundenden Notar zu befragen und und zur Verfügung stehende medizinische Unterlagen beizuziehen.
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1. Leitsatz: Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall, wenn Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen besteht.
2. Leitsatz: Berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers rechtfertigen das Verlangen des Grundbuchamts, einen Erbschein vorzulegen.
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Leitsatz: Litt die Erblasserin zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten und beschäftigte sie deshalb Detektive, die sie testamentarisch als ihre Erben eingesetzt hat, so ist durch das Nachlassgericht konkret zu prüfen, ob die Erblasserin testierfähig war.
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