Wenn Ihr Mandant ein Familienmitglied enterben möchte, müssen Sie als Anwalt nicht nur an die engen Voraussetzungen des Pflichtteilsentzugs denken, sondern noch viele weitere Besonderheiten im Blick behalten! Dafür finden Sie auf dieser Seite praktische Arbeitshilfen.
Der Erblasser war im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hinterlässt seine Ehefrau sowie zwei Kinder. Es wurde ein privatschriftliches, formgerechtes Testament gefunden, in welchem der Ehemann seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt hat. Die Ehefrau wird in dem Testament nicht erwähnt.
Hier erfahren Sie alles über die Ansprüche des völlig enterbten Ehegatten!
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Der Nachlass eines ledigen Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland setzt sich zusammen aus einem Ferienhaus in Florida und Geldvermögen in den USA und Deutschland. Der Erblasser hat mit letztwilliger Verfügung seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt und ausdrücklich testiert, dass er seinen einzigen im Jahr 1990 geborenen Sohn enterbe. Eine Rechtswahl zum anwendbaren Erbstatut hat der Erblasser nicht getroffen. Der Sohn beauftragt Sie, den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln.
Garantiert der ordre public den Pflichtteil? Und wie geht die Rechtsprechung mit der Nachlassspaltung um? Praxistaugliche Antworten enthält diese Falllösung!
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Das Pflichtteilsrecht kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eine der in § 2303 BGB enumerativ aufgezählten Personen von der Erbschaft ausgeschlossen ("enterbt") hat. Das können sein: Abkömmlinge, Eltern oder der Ehegatte bzw. Lebenspartner. § 2303 Abs. 1 und 2 BGB bestimmen, dass der Enterbte einen Zahlungsanspruch (und keine Verschaffungsansprüche) gegen den oder die Erben hat, und zwar in Höhe der Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils. Zur Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist also der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten zu ermitteln. Der gesetzliche Erbteil wird durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt.
Diese Einführung verschafft Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fäll der Enterbung!
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Das BGB gewährt dem Erblasser grundsätzlich Testierfreiheit. Er kann über sein Vermögen letztwillig so verfügen, wie er es für richtig hält, mag das Ergebnis auch als ungerecht und willkürlich empfunden werden. Er hat auch das Recht, Angehörige zu enterben. Diese müssen sich nach der Wertung des Gesetzes gegebenenfalls mit dem Pflichtteil zufrieden geben, sofern sie überhaupt mit dem Erblasser so eng verwandt sind, daß sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. Ist das nicht der Fall, müssen sie sich grundsätzlich damit abfinden, leer auszugehen. Für die Beurteilung einber letztwilligen Verfügung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit wesentlich auf die Motive des Erblassers und den Inhalt seiner Verfügung unter Einschluß ihrer Auswirkungen an. Dabei ist neben der Frage, welche Beziehungen den Erblasser mit dem Bedachten verbunden haben, in Würdigung des Gesamtcharakters der letztwilligen Verfügung insbesondere zu berücksichtigen, wer zugunsten des Bedachten zurückgesetzt worden ist, in welchen Beziehungen der Erblasser zu den Zurückgesetzten stand und wie sich die Verfügung für diese auswirkt, ob es ihnen insbesondere zugemutet werden kann, den Bedachten so, wie er durch die letztwillige Verfügung eingesetzt worden ist, anzuerkennen. Dabei wird in der Regel die Zurücksetzung um so schwerer wiegen, je enger das familienrechtliche Verhältnis war, in dem die Zurückgesetzten zu dem Erblasser standen, wenn also vor allem Ehefrau und Kinder zugunsten des Bedachten zurückgesetzt worden sind. Es kann aber die Gültigkeit der Verfügung auch dann in Frage gestellt sein, wenn der Erblasser entferntere Verwandte oder sonstige Personen zugunsten der Bedachten hat zurücktreten lassen, die bei dem gegebenen Sachverhalt nach Auffassung aller billig und gerecht Denkenden nicht hätten zurückgesetzt werden dürfen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn entferntere Verwandte oder sonstige Bekannte den erblasser lange Zeit aufopfernd gepflegt oder sonstige erhebliche Opfer für ihn gebracht haben, dieser aber das zunächst zugunsten dieser Personen errichtete Testament später durch ein solches zugunsten einer ihm ganz fernstehenden Person, die keinerlei moralischen Anspruch auf eine Zuwendung hat, ersetzt. Neben der Enge der familienrechtlichen und sonstigen Beziehungen des Erblassers zu den zurückgesetzten Personen ist von Bedeutung, wie diese Personen im übrigen wirtschaftlich gestellt sind und wie sich die Bevorzugung der Bedachten für sie wirtschaftlich auswirkt. Auch ist erheblich das rechtliche Verhältnis, in das der Bedachte aufgrund der letztwilligen Verfügung zu den Zurückgesetzten tritt. Ferner ist zu berücksichtigen, woher das dem Bedachten zugewandte Vermögen stammt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Verhalten der zurückgesetzten Personen in Betracht zu ziehen, insbesondere ob und in welcher Weise diese zu einer gegebenenfalls eingetretenen Entfremdung zwischen ihnen und dem Erblasser selbst beigetragen haben. Ebenso werden auf seiten des Bedachten die Art und Dauer der Beziehungen zu dem Erblasser, ggf. die Opfer, die er für den Erblasser gebracht hat, sowie sonstige Umstände Berücksichtigung finden müssen, die eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten als gerechtfertigt oder zumindest weniger anstößig erscheinen lassen können.
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1. Nach Versterben eines Ehegatten ist der Widerruf einer im Wechselbezüglichkeitsverhältnis stehenden letztwilligen Verfügung zu Gunsten eines Abkömmlings nur unter den Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung gem. § 2336 BGB möglich.
2. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 BGB ist nicht entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Strafe zwar ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Bewährung aber zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen wurde.
3. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur dann formgerecht erklärt, wenn sie auf bestimmte nach Ort und Zeit konkretisierte Vorgänge Bezug nimmt.
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