Die Anfechtung von Testamenten kann für Anwälte in der Praxis in ganz unterschiedlichen Fällen eine Rolle spielen - einerseits, wenn Sie etwa die enterbten Geschwister des Erben beraten, die eine Täuschung des Erblassers annehmen - aber auch schon bei der Beratung von Eheleuten, die gemeinsam testieren möchten: Hier müssen Sie stets die Möglichkeit des Anfechtungsverzichts ansprechen, wenn die spätere Geburt weiterer Nachkommen denkbar ist.
Deswegen finden Anwälte hier das wesentliche Praxiswissen zur Anfechtung von Testamenten - und typische Praxisfälle zeigen Ihnen, wie Sie zur Anfechtung von Testamenten vorgehen.
Die vermögende Erblasserin setzt ihren Ehemann in einem Testament als Alleinerben ein. Kurz danach kommt der gemeinsame Sohn zur Welt. Ein halbes Jahr nach der Geburt stirbt die Erblasserin bei einem Autounfall. Der Sohn wächst bei den Eltern der verstorbenen Mutter auf. Der Vater behält jedoch das Sorgerecht. Einige Zeit später heiratet er erneut und wird nochmals Vater mehrerer Kinder. Wenige Tage nach seinem 18. Geburtstag kommt der Sohn zu Ihnen und fragt, was ihm aus dem Erbe seiner Mutter zusteht.
Die Lösung enthält auch ein Muster für die Anfechtungserklärung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.
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Die Erblasserin setzt ihren Sohn als testamentarischen Alleinerben ein. Sie war immer sehr stolz darauf, dass er als einziger in der Familie ein Studium abgeschlossen hatte und erfolgreich im Berufsleben stand. Kurz vor ihrem Tod überwirft sie sich jedoch - aus ihrer Sicht - völlig unerwartet tiefgreifend mit ihrem Sohn. Der Sohn wirft ihr ohne jeden Grund vor, dass sie wegen ihrer angeblichen Alkoholsucht Schuld an der Trennung vom Vater wäre. Er besucht seine Mutter trotz ihrer mehrfachen brieflichen Bitten nicht mehr am Sterbebett. Im Gegenteil, er äußert sich gegenüber Dritten zu diesem Zeitpunkt sehr abfällig über seine Mutter. Zu ihrer Beerdigung kommt er nicht. Kurz nach dem Tod der Mutter findet die testamentarisch nicht bedachte Schwester zudem heraus, dass der Sohn sein BWL-Studium gar nicht erfolgreich abgeschlossen und auch niemals bei einem Autozulieferer gearbeitet hat. Dies hatte er immer gegenüber der Mutter und anderen Personen geäußert. Sie findet heraus, dass er das Studium schon im dritten Semester abgebrochen hatte und seither sein Geld mit dem Verkauf von Drogen verdiente. Nach dem Tod der Mutter kommt die Tochter in Ihre Kanzlei. Was raten Sie ihr?
Neben vielen Hinweisen für ein erfolgreiches Vorgehen in der Praxis enthält die Lösung auch ein Muster für die Anfechtungserklärung wegen Motivirrtums.
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Die Mandanten sind Eheleute und haben ein gemeinsames Kind. Der Ehemann ist mehr als 30 Jahre älter als die Ehefrau. Sein Vermögen übersteigt das der Ehefrau erheblich. Wesentliches Motiv der Mandanten ist, dass die Ehefrau bei dem zu erwartenden Erstversterben des Ehemannes im Hinblick auf die eigene Lebensführung sowie auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes hinreichend liquide bleibt. Die gegenseitige unbeschränkte Vermögensnachfolge und weitestgehende Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten über das gemeinsame Vermögen ist den Mandanten besonders wichtig. Für den Fall der Wiederverheiratung der erheblich jüngeren Ehefrau nach Ableben des Ehemannes will dieser jedoch sicherstellen, dass insbesondere sein Vermögen nicht in einen fremden Stamm abfließt. Für den Fall der Wiederverheiratung soll daher der noch vorhandene Vermögenswert aus seinem Nachlass an das gemeinsame Kind herausgegeben werden. Der Ehefrau selbst oll die Möglichkeit erhalten bleiben, sich angesichts möglicherweise hinzutretender weiterer Kinder von einer bindend gewordenen Erbeinsetzung allein zugunsten des gemeinsamen Kindes lösen zu können. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Hier finden Sie ein praktisches Muster für das passende Testament! Es enthält insbesondere einen Formulierungsvorschlag für eine Anfechtungsverzichtsklausel.
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Der Mandant legt Ihnen ein Testamentseröffnungsschreiben des Amtsgerichts samt den eröffneten Verfügungen von Todes wegen vor. Er möchte wissen, welche Rechtsfolgen aus den Testamenten erwachsen. Wie ist bei der Auslegung der Testamente bzw. der Verfügungen von Todes wegen vorzugehen? Welche Handlungsalternativen bestehen?
Hier finden Sie alles zur Auslegung von Testamenten und hilfreiche Hinweise darauf, ab wann die Grenze zur Anfechtbarkeit überschritten ist.
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Die Auslegung geht immer der Anfechtung vor. Durch die Auslegung soll der Erblasserwille lediglich verwirklicht werden. Die letztwillige Verfügung wird also reformiert. Durch die Anfechtung wird der Erblasserwille dagegen vernichtet und es kommt zwangsläufig die häufig vom Erblasser gerade nicht gewollte gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Die letztwillige Verfügung wird also kassiert. Die erbrechtliche Anfechtung ist in den Sondervorschriften der §§ 2078-2085 BGB geregelt. Nur insoweit diese Regelungen Lücken aufweisen, kann auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB zurückgegriffen werden.
Wie genau die Regeln zur Anfechtung aus dem allgemeinen Teil mit den erbrechtlichen Vorschriften zusammenpassen, erfahren Sie hier!
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Die Anfechtungsgründe sind in § 2078 BGB (Inhalts- und Erklärungsirrtum, Motivirrtum, Drohung) und § 2079 BGB (Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) geregelt. Diese Einführung bringt das Praxiswissen zu den Anfechtungsgründen auf den Punkt und gibt zahlreiche Tipps für Ihr Vorgehen in der Praxis.
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Gemäß § 2080 BGB sind die folgenden Personen bei letztwilligen Verfügungen anfechtungsberechtigt: grundsätzlich sämtliche Personen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustattenkommt, also (rechtliche) Vorteile bringt (§ 2080 Abs. 1 BGB), betrifft ein Irrtum nach § 2078 BGB nur eine Person, dann nur ausschließlich diese Person und nicht ggf. ebenfalls davon profitierende Dritte (§ 2080 Abs. 2 BGB), bei Anfechtungen nach § 2079 BGB ausschließlich die pflichtteilsberechtigten Personen (§ 2080 Abs. 3 BGB).
Alles zur Anfechtungsberechtigung, Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist fasst diese Einführung zusammen.
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Grundsätzlich können sämtliche Verfügungen von Todes wegen angefochten werden. Für den Erbvertrag und in analoger Anwendung für gemeinschaftliche Testamente gibt es ergänzend die Besonderheit, dass der Erblasser selbst über § 2281 Abs. 1 BGB anfechtungsberechtigt ist. Die daraus folgenden Besonderheiten werden in dieser Einführung dargestellt.
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