Will der Erblasser im Hinblick auf die Entscheidung erbrechtlicher Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte ausschließen und sicherstellen, dass ein von ihm bestimmter Schiedsrichter in Streitigkeiten zwischen den Erben entscheidet, ist im Rahmen der Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Schiedsklausel aufzunehmen. Gemäß § 1066 ZPO besteht die Möglichkeit, mittels einer solchen Schiedsklausel die Entscheidung eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen Erben untereinander, zwischen Erben und Vermächtnisnehmern sowie zwischen Erben und Nachlassgläubigern herbeizuführen. Dabei hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055 ff. ZPO). Streitigkeiten zwischen den Parteien werden demnach mit endgültigem Schiedsspruch bzw. Feststellungsbeschluss betreffend die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens erledigt.
Unser Fall mit Lösung zeigt dem beratenden Anwalt, was bei der Aufnahme einer Schiedsklausel in ein Testament besonders zu beachten ist! Außerdem finden Sie auf dieser Seite aktuelle Rechtsprechung zum Thema.
Die Mandantin lebt mit ihrem Lebensgefährten in nicht ehelicher Gemeinschaft zusammen. Beide verbindet die Vorstellung, mittelfristig ins europäische Ausland zu ziehen. Die Mandantin hat eine volljährige Tochter aus einer vorangegangenen Beziehung. Da die Mandantin ihr Vermögen überwiegend selbst erarbeitet hat, sie jedoch ihren Lebensgefährten im Fall ihres Versterbens nicht unversorgt wissen möchte, ist es der Mandantin wichtig, den Lebensgefährten und die Tochter in gleicher Weise im Fall ihres Todes zu bedenken. Vor Aufteilung ihres Vermögens möchte die Mandantin sichergestellt wissen, dass ihr gesamter Hausrat ihrem Lebensgefährten zufällt. Ihre Tochter bzw. deren Kinder sollen vorab ihren Familienschmuck und alle sonstigen familienbezogenen Gegenstände erhalten. Sofern der Lebensgefährte zum Zeitpunkt ihres Versterbens bereits selbst verstorben sein sollte, soll die Tochter der Mandantin auch an seiner Stelle erben. Da sich Lebensgefährte und Tochter der Mandantin nicht mögen und oftmals in Streit miteinander geraten, ist es wesentliches Anliegen der Mandantin, gerichtliche Auseinandersetzungen um ihren Nachlass zu vermeiden. Da ihr Bruder Fachanwalt für Erbrecht ist, will sie verbindlich dessen schiedsgutachterliche Tätigkeit im Streitfall bestimmen. Die Mandantin will dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
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Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens kann gegeben sein, wenn sich eine Partei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands beruft, nachdem sie in einem Parallelprozess einer anderen Partei vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhoben und damit erreicht hat, dass die Klage zurückgenommen wurde.
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1. Ansprüche aus einem in einer letztwilligen Verfügung ausgesetzten Vermächtnis sind schiedsfähig.
2. Ist das in der Schiedsklausel geregelte Verfahren betreffend die Bestimmung des Obmanns des Schiedsgerichts wegen Unbestimmtheit in diesem Punkt nicht durchführbar, so ist jede Partei des Schiedsvertrags befugt, sogleich bei Gericht die Bestellung des Schiedsrichters zu beantragen.
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1. Über das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ist bei Vorliegen einer Auslandsberührung nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zu entscheiden.
2. Das Verhalten der Parteien im gerichtlichen Verfahren kann ein Indiz für eine nachträgliche konkludente Rechtswahl sein. So kann in der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Berufungsverfahren eine ausschließlich auf deutsches Recht gestützte erstinstanzliche Urteilsbegründung rügelos hingenommen wird. Für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es allerdings stets eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens der Parteien.
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Die Vereinbarung einer Schiedsklausel in einem Erbvertrag ist rechtlich unbedenklich. Der Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass die Schiedsrichter nach billigem Ermessen zu entscheiden haben.
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