Das Herausgabevermächtnis ist eines der wichtigsten Gestaltungsmittel für Testamente: etwa, wenn der Testierende geschieden ist, entspricht es in der Regel dem Willen des Mandanten, mit einem Herausgabevermächtnis dafür zu sorgen, dass der geschiedene Ehepartner dauerhaft vom Erbe ausgeschlossen ist, wenn die gemeinsamen Kinder erben sollen. Aber auch, wenn mit der Wiederverheiratung des Ehepartners nach dem Tode gerechnet wird, kann ein Herausgabevermächtnis zum Schutze des Nacherben angeordnet werden - unsere Fälle mit Lösungen zeigen Ihnen, worauf Sie in typischen Mandatssituationen achten müssen! Und zur Gestaltung des passenden Testaments finden Sie hier die entsprechenden Muster.
Die Mandantin wurde kürzlich rechtkräftig von ihrem Ehemann geschieden. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Die Mandantin möchte verhindern, dass im Fall ihres Ablebens ihr geschiedener Ehemann als mitsorgeberechtigter Elternteil im Rahmen der Vermögenssorge stellvertretend für ihre Kinder über ihren Nachlass bestimmen kann. Außerdem möchte sie ausschließen, dass der geschiedene Ehemann mittelbar Erbe ihres Nachlasses wird, wenn er eines der Kinder nach ihrem Ableben beerben sollte. Andererseits will die Mandantin in die künftige Testierfreiheit ihrer noch jungen Kinder möglichst wenig eingreifen. Auch zu Lebzeiten der Kinder sollen diese über das ererbte Vermögen der Mandantin soweit wie möglich frei verfügen können, dies allein unter Ausschluss der direkten oder indirekten Teilhabe ihres geschiedenen Ehemannes. Die Mandantin will dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Hier finden Sie die Lösung mit vielen Praxistipps und einem Muster für ein Geschiedenentestament.
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Passend zum obigen Fall finden Sie hier ein Muster für ein Herausgabevermächtnis, das Ihnen die Arbeit erleichtert!
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Die Mandanten sind Eheleute und haben ein gemeinsames Kind. Der Ehemann ist mehr als 30 Jahre älter als die Ehefrau. Sein Vermögen übersteigt das der Ehefrau erheblich. Wesentliches Motiv der Mandanten ist, dass die Ehefrau bei dem zu erwartenden Erstversterben des Ehemannes im Hinblick auf die eigene Lebensführung sowie auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes hinreichend liquide bleibt. Die gegenseitige unbeschränkte Vermögensnachfolge und weitestgehende Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten über das gemeinsame Vermögen ist den Mandanten besonders wichtig. Für den Fall der Wiederverheiratung der erheblich jüngeren Ehefrau nach Ableben des Ehemannes will dieser jedoch sicherstellen, dass insbesondere sein Vermögen nicht in einen fremden Stamm abfließt. Für den Fall der Wiederverheiratung soll daher der noch vorhandene Vermögenswert aus seinem Nachlass an das gemeinsame Kind herausgegeben werden. Der Ehefrau selbst soll die Möglichkeit erhalten bleiben, sich angesichts möglicherweise hinzutretender weiterer Kinder von einer bindend gewordenen Erbeinsetzung allein zugunsten des gemeinsamen Kindes lösen zu können. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Dieser Fall mit Muster für ein Berliner Testament enthält zahlreiche Praxistipps für eine erfolgreiche Beratung!
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