Zur Haftungsbeschränkung der Erben empfiehlt sich in einige Fällen, die Anordnung einer Verwaltung über den Nachlass gem. §§ 1975 ff. BGB beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Die Nachlassverwaltung ist das geeignete Mittel, wenn der Nachlass zwar über Vermögenswerte verfügt, aber, etwa bei unübersichtlichen Nachlässen, nicht absehbar ist, ob das Vermögen auch zur Befriedigung aller Gläubiger reicht, wobei die Nachlassverwaltung - im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft - auch der Befriedigung der Gläubiger (§ 1985 BGB) und der Haftungsbeschränkung des Erben dient.
Der in den Monaten vor seinem Tod schwerkranke Erblasser war alleiniger Inhaber einer technisch neuwertig ausgestatteten Tischlerei. Zum Gewerbevermögen gehört u.a. auch ein Fuhrpark mit zum Teil schon älteren Fahrzeugen. Die Produktionshalle ist auf einem Grundstück erbaut, für das ein noch 25-jähriger Erbbaupachtvertrag besteht.In den letzten Monaten vor dem Tod des Erblassers waren die Einnahmen rückläufig. Nicht zuletzt wegen säumiger Kunden war der Erblasser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen. Es liegen mehrere Titel gegenüber dem Erblasser vor. Es drohte bereits die Insolvenz.Der Erblasser wird in gesetzlicher Erbfolge von seiner zweiten Ehefrau sowie seiner Tochter und seinem Sohn beerbt. Die Erben sind nicht bereit bzw. in der Lage, die Tischlereigeschäfte des Erblassers zu übernehmen. Vier Wochen nach dem Erbfall fragen die Erben an, wie hier zu verfahren ist.
In vielen Fällen ist es nützlich, dass das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter bestellt - dazu enthält die Lösung alle wichtigen Informationen und ein praktisches Muster.
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Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt.
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Leitsatz: Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor.
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Ein Gläubiger hatte eine Forderung gegen den Erblasser. Nach dem Tod des Erblassers wendet sich der Gläubiger an den Erben und fordert die Bezahlung der Verbindlichkeit.
Dieser typische Fall wird mit vielen Praxistipps gelöst! Enthalten sind auch Muster für die Vollstreckungsgegenklage, den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens sowie ein Textbaustein für einen Haftungsvorbehalt.
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Nutzen Sie diese praktische Muster, um die Anordnung der Nachlassverwaltung zu erreichen.
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