Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ermöglichen es, die Erbfolge bzw. vorweggenommene Erbfolge auszugestalten und dabei die Steuerlast zu mindern. Unsere Einführung enthält das gesamte Wissen zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, das jeder Anwalt für die erbrechtliche Praxis benötigt - und ein typischer Fall zeigt Ihnen, wie die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zur Testamentsgestaltung eingesetzt werden können.
Die Mandantin ist verwitwet. Aus der Ehe mit ihrem verstorbenen Mann sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Infolge einer Überschuldungssituation befindet sich der Sohn in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit dem Ziel, nach Ablauf der sechsjährigen Laufzeit eine Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO zu erlangen. Die Tochter der Mandantin ist gut situiert und verfügt über ausreichendes und gesichertes Einkommen. Die Mandantin möchte sicherstellen, dass im Fall ihres Ablebens die Erbschaft soweit wie rechtlich zulässig dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen ist. Die Mandantin hegt die Sorge, ihr Sohn müsse die Hälfte des ihm zufließenden Vermögenswerts an den Treuhänder herausgeben, um eine von ihm angestrebte Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Wesentliches Motiv der Mandantin ist, die Substanz des Nachlasses in der Familie zu erhalten. Sie will dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Bei der Gestaltung eines Bedürftigentestaments sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ein wichtiges Instrument. In dieser Falllösung finden Sie neben wichtigen Hinweisen für die Praxis auch ein Muster.
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Gegenstand der Vermögensübertragung oder einer etwaigen (teilweisen) Gegenleistung können auch Nutzungsrechte sein. Anders als bei der Schenkung ist Gegenstand eine bloß zeitweilige Überlassung von Vermögenswerten - vor allem mittels Wohnungs- und Nießbrauchsrechten. In Betracht kommen die Einräumung zugunsten eines Dritten oder die Beibehaltung durch den ursprünglich Berechtigten bei Übertragung der originären Rechtstellung (Eigentum etc.) an Dritte. Zu unterscheiden sind in der Praxis insbesondere Vorbehaltsnießbrauch und - bei Immobilien - Wohnungsrechte.
Diese Einführung enthält die wichtigsten Informationen zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten für die erbrechtliche Praxis.
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a) Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss.
b) Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben.
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