Möchten die Ehegatten im Testament den Fall der Wiederverheiratung nach dem Erstversterben regeln, ist Vorsicht geboten: Die Formulierung der Einheitslösung als vielfach verwendete Standardlösung, wonach die als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge der Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung "Erben des Erstversterbenden" werden, an den der überlebende Ehegatte den Nachlass ganz oder teilweise herauszugeben hat, wird der überlebende Ehegatte durch die Wiederheirat auflösend bedingter Vollerbe und zugleich aufschiebend bedingter Vorerbe des erstversterbenden Ehegatten. Eine solche Lösung ist im Hinblick auf den Erhalt weitgehender Verfügungsbefugnisse des überlebenden Ehegatten nicht empfehlenswert! Wie Sie stattdessen die Wiederverheiratungsklausel für Ihre Mandanten formulieren können, zeigen unsere Muster und Falllösungen.
Die richtigen Muster erleichtern die Arbeitsabläufe in jeder Erbrechtskanzlei! Hier finden Sie ein Muster für ein Berliner Testament mit Wiederverehelichungsklausel, die den Fall der Wiederheirat genau regelt!
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Die Mandanten sind Eheleute und haben ein gemeinsames Kind. Der Ehemann ist mehr als 30 Jahre älter als die Ehefrau. Sein Vermögen übersteigt das der Ehefrau erheblich. Wesentliches Motiv der Mandanten ist, dass die Ehefrau bei dem zu erwartenden Erstversterben des Ehemannes im Hinblick auf die eigene Lebensführung sowie auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes hinreichend liquide bleibt. Die gegenseitige unbeschränkte Vermögensnachfolge und weitestgehende Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten über das gemeinsame Vermögen ist den Mandanten besonders wichtig. Für den Fall der Wiederverheiratung der erheblich jüngeren Ehefrau nach Ableben des Ehemannes will dieser jedoch sicherstellen, dass insbesondere sein Vermögen nicht in einen fremden Stamm abfließt. Für den Fall der Wiederverheiratung soll daher der noch vorhandene Vermögenswert aus seinem Nachlass an das gemeinsame Kind herausgegeben werden. Der Ehefrau selbst soll die Möglichkeit erhalten bleiben, sich angesichts möglicherweise hinzutretender weiterer Kinder von einer bindend gewordenen Erbeinsetzung allein zugunsten des gemeinsamen Kindes lösen zu können. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Neben zahlreichen weiteren Hinweisen klärt dieser Fall darüber auf, warum Sie eine Wiederverehelichungsklausel mit Herausgabevermächtnislösung wählen sollten!
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Die Mandanten sind Eheleute und bereits fortgeschrittenen Alters. Aus vorangegangenen nicht ehelichen Beziehungen haben beide jeweils ein eigenes Kind, gemeinschaftliche Kinder haben die Mandanten nicht. Das den Eheleuten zur Verfügung stehende Vermögen wurde überwiegend durch den jeweiligen Ehegatten einzeln erwirtschaftet. Jeder der Eheleute ist finanziell selbständig, daher ist es ihnen wichtig, dass im Fall des Ablebens eines der Eheleute letztlich jeder durch seinen eigenen leiblichen Abkömmling beerbt wird. Bei Versterben des ersten Ehegatten soll dem überlebenden Ehegatten jedoch bis zu dessen Tod die Nutzung des Vermögens des Erstversterbenden zufallen. Wichtig ist es den Mandanten, dass der überlebende Ehegatte bei Versterben des anderen hinreichend liquide bleibt. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln. Gegebenenfalls sind sie zudem zu weiteren vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf Pflichtteilsverzicht oder sonstige ehevertragliche Regelungen bereit.
Erfahren Sie hier, was Sie bei einer Wiederverehelichungsklausel in der Patchwork-Familie besonders beachten müssen!
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Die Bestimmung in einem privatschriftlichen Einzeltestament "Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel." kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hat.
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Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament eine Wiederverheiratungsklausel, so kann der überlebende Ehegatte bei Eingehung einer neuen Ehe jederzeit durch ein neues Testament eine andere Erbfolge als in dem gemeinschaftlichen Testament bestimmt anordnen.
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Dies beruht darauf, dass das gemeinschaftliche Testament vom 17.9.1979 eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel in Form der bedingten Nacherbfolge enthält.Daher ist der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe und bleibt es auch, wenn er nicht heiratet. Daneben ist er allerdings auch bedingter Vorerbe (vgl. Staudinger/Rainer Kanzleiter, BGB , Bearb. 2014, § 2269 Rn. 42). Es ist zwar umstritten, ob bei der bedingten Nacherbeneinsetzung bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der überlebende Ehegatte von den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB soweit möglich (vgl. § 2136 BGB ) befreit sein soll. Für eine solche Befreiung spricht, dass dem Überlebenden anderenfalls die ihm grundsätzlich zugedachte unbeschränkte Stellung als Vollerbe praktisch wieder entzogen würde (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1972, 96; OLG Celle, ZEV 2013, 40 ). Dabei wird zwar die Vermutung für eine befreite Vorerbschaft zu Grunde gelegt, allerdings wird auch darauf verwiesen, dass letztlich maßgebend der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers ist (vgl. OLG Hamm aaO.; Grunsky in Münchner Kommentar zum BGB , 6. Aufl. 2013, § 2136 Rn. 5). Hierzu hat der BGH bereits mit Urteil vom 18.01.1961 (BGH V ZR 83/59) entschieden, dass es auf den Umfang des Vertrauens ankäme, das der Erblasser dem Vorerben hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Kinder entgegenbringt.
Hier finden Sie das Urteil im Volltext!
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