Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist "bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie" die Testierfreiheit. Dabei gewährleistet die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut als auch als Individualrecht des Einzelnen. Jeder Anwalt, der im Erbrecht ist, sollte daher die wichtigste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Testierfreiheit kennen! Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Urteile und eine Einführung, die Erbrechtsgarantie und Testierfreiheit auf das für die Praxis erforderliche Wissen konzentriert.
Jede natürliche Person hat aufgrund der Testierfreiheit die Möglichkeit, durch Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrags abweichend von der gesetzlichen Erbfolge solche Verfügungen von Todes wegen zu treffen, die ihren persönlichen Wünschen und Vorstellungen entspricht. In Ergänzung zur Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG wird dem Einzelnen die rechtliche Möglichkeit eröffnet, auch über den Tod hinaus bestimmte eigene Vermögensdispositionen zu treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist "bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie" die Testierfreiheit.
Diese Einführung konzentriert die Informationen zur Testierfreiheit auf das für die Praxis erforderliche Maß!
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Jedenfalls vermag nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen. Ansonsten könnte jedermann zu jeder Zeit als potentieller Erblasser unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Erbschaftsteuerrechts erheben.
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Bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit. Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 91, 346 [358]; 99, 341 [350]). Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie umfasst die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken. Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln. Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen.
c) Dem Recht des Erblassers, zu vererben, das durch die Testierfreiheit geschützt ist, entspricht das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie.
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