Auf dieser Seite finden Anwälte alles über die wichtigsten Besonderheiten des Nachlasssverfahrens! Ob es um den Amtsermittlungsgrundsatz, die Beteiligtenstellung oder die internationale Zuständigkeit geht - unsere Einführungen konzentrieren alles zum Nachlassverfahren auf das für die Praxis erforderliche Maß!
Der Mandant legt Ihnen ein Testamentseröffnungsschreiben des Amtsgerichts samt den eröffneten Verfügungen von Todes wegen vor. Er möchte wissen, welche Rechtsfolgen aus den Testamenten erwachsen. Wie ist bei der Auslegung der Testamente bzw. der Verfügungen von Todes wegen vorzugehen? Welche Handlungsalternativen bestehen?
Die Falllösung mit Muster zeigt die beste Vorgehensweise im Nachlassverfahren!
Mehr erfahren
Die Frage, wer Beteiligter im Nachlassverfahren ist, beantwortet sich nach § 345 FamFG. Im Grunde von selbst ergibt sich die zwingende Beteiligtenstellung des Antragssteller (§§ 345 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 FamFG). Wer als Beteiligter hinzuzuziehen ist oder hinzugezogen werden kann, ergibt sich aus § 345 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-5 FamFG. Soweit das Gesetz ausführt, dass die gesetzlichen Erben hinzugezogen werden können, ist dies aber unzutreffend. Warum das der Fall ist erklärt diese Einführung!
Mehr erfahren
Die Vergütung des im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens tätig gewordenen Rechtsanwalts ist im RVG geregelt. Soweit der Rechtsanwalt in dem Verfahren lediglich einen Antrag gestellt oder eine Entscheidung entgegen genommen hat, beträgt die Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG lediglich 0,8. Da jedoch in dem Verfahren regelmäßig auch Sachvortrag erfolgt, beträgt die Gebühr nach Nr. 3100 1,3 im erstinstanzlichen Verfahren. Alles über weitere Gebühren erfahren Sie hier!
Mehr erfahren
Wenn an anderer Stelle die Frage des anwendbaren Rechts (Erbstatut) behandelt wurde, so ist hiervon losgelöst in einem weiteren Schritt die internationale Zuständigkeit zu bestimmen. Diese getrennt zu prüfende Frage entscheidet, in welchem Land die gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist. Es handelt sich somit um eine Verfahrensfrage, während die Bestimmung des anwendbaren Erbstatuts die Bestimmung des materiellen Rechts betrifft. Soweit Staatsverträge die internationale Zuständigkeit regeln, sind diese vorrangig anzuwenden. Mehr zur internationalen Zuständigkeit im Nachlassverfahren erfahren Sie hier!
Mehr erfahren