Erbrecht in der Praxis: Die ausgleichspflichtige Teilungsanordnung

"Mein Tochter soll die Haushaltsgegenstände bekommen, mein Sohn die Firma, meine Frau das Haus..." - wenn juristische Laien testieren, wird selten ein Erbe eingesetzt, häufiger werden Vermögensgegenstände an mehrere Personen verteilt. Wenn es sich dabei nicht um ein Herausgabevermächtnis handelt, sondern um eine Teilungsanordnung, können Ausgleichspflichten bestehen. Was bei der Abgrenzung zu beachten ist, zeigt Ihnen ein typischer Praxisfall mit Lösung - darüber hinaus finden Sie hier interessante Rechtsprechung zum Thema.

Handelt es sich um eine Teilungsanordnung mit Ausgleichspflicht? So wird das Testament ausgelegt! (Fall mit Lösung)

In ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen führte die Erblasserin wörtlich wie folgt aus: "Meine Kinder sollen zu gleichen Teilen meine Erben werden. Das wertvollere Elternhaus soll aber ausschließlich meine Tochter sofort nach meinem Tode erhalten. Das Ferienhaus an der Nordsee steht meinem Sohn zu."Das Elternhaus hat am Todestag einen Wert von 400.000 Euro, das Ferienhaus einen Wert von 100.000 Euro. Das restliche Vermögen der Erblasserin beträgt 900.000 Euro.

In dieser Falllösung enthält alle Informationen zu Teilungsanordnung und Ausgleichspflicht, die für die Praxis relevant sind!

 

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BFH - Urteil vom 06.10.2010: Möglichkeit einer Kombination von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis im Erbschaftssteuerrecht

1. NV: Bei einer Teilungsanordnung, durch die der Erblasser unter Ausschluss einer Ausgleichspflicht einem von mehreren Miterben Gegenstände zuweist, die wertvoller sind, als dies dem Erbteil des Miterben entspricht, liegt eine reine Teilungsanordnung vor, soweit eine Anrechnung auf den Erbteil des Miterben möglich ist, und in Höhe des Mehrwerts ein Vorausvermächtnis.

2. NV: Am Todestag noch nicht entstandene Steuerschulden sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

3. NV: Ein klageabweisendes Sachurteil statt eines Prozessurteils begründet grundsätzlich keine Beschwer für den obsiegenden Beklagten.

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OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.06.2018: Auslegung der Verteilung von Einzelgegenständen als ausgleichspflichtige Teilungsanordnung

1. Die letztwillige Verfügung eines Erblassers, der nach ausdrücklichem Widerruf einer früheren gleichteiligen Erbeinsetzung seiner Kinder diese ohne Nennung einer Quote zu Erben beruft und dabei nahezu sein ganzes Vermögen einzeln mit unterschiedlichen Werten auf sie verteilt, ist als Erbeinsetzung im Verhältnis der jeweils zugewandten Vermögenswerte zum Gesamtnachlass im Zeitpunkt des Erbfalls verbunden mit einer Teilungsanordnung auf dieser Basis auszulegen.

2. Die so getroffene Erbeinsetzung wird nicht dadurch hinfällig, dass die verteilten Vermögensgegenstände sich nicht im Alleineigentum des Erblassers befanden, sondern im Rahmen einer nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft bzw. einer ungeteilten Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden waren, wenn eine dingliche Berechtigung des Erblassers an den Vermögensgegenständen bestand.

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