Hier finden Anwälte das gesamte Praxiswissen zur befreiten Vorerbschaft! Unsere Fälllösungen zeigen Ihnen, wie Sie bei Auslegungsproblemen vorgehen und veranschaulichen die wichtigsten Fälle, in denen eine Vorerbschaftslösung in Betracht kommt.
Die kinderlose Ehefrau setzte ohne weitergehende Ausführungen ihren Ehemann als Vorerben und einen Freund der Familie als Nacherben ein. Ziel dabei war, dass der Sohn ihres Ehemannes aus erster Ehe von ihrem Erbe nichts erhält. Beide Ehepartner waren mit dem Sohn zerstritten. Nachdem die Ehefrau verstarb, errichtete der Ehemann ein eigenes Testament, in dem er seine Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzte. Seinen Sohn wollte er so enterben. Als nun der Ehemann verstarb, hatte er das Vermögen seiner Ehefrau komplett aufgebraucht. Er hinterließ lediglich noch eigenes Vermögen. Daraufhin machte der von der Ehefrau eingesetzte Nacherbe Schadensersatzansprüche gegen die vom Ehemann eingesetzte Erbin geltend. Er ist der Ansicht, dass der Ehemann lediglich nicht befreiter Vorerbe wurde und er das Vermögen seiner Ehefrau daher nicht ordnungsgemäß verwaltet hatte.
Dieser Fall enthält das gesamte Praxiswissen zur befreiten und zur unbefreiten Vorerbschaft!
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Die Mandantin wurde kürzlich rechtkräftig von ihrem Ehemann geschieden. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Die Mandantin möchte verhindern, dass im Fall ihres Ablebens ihr geschiedener Ehemann als mitsorgeberechtigter Elternteil im Rahmen der Vermögenssorge stellvertretend für ihre Kinder über ihren Nachlass bestimmen kann. Außerdem möchte sie ausschließen, dass der geschiedene Ehemann mittelbar Erbe ihres Nachlasses wird, wenn er eines der Kinder nach ihrem Ableben beerben sollte. Andererseits will die Mandantin in die künftige Testierfreiheit ihrer noch jungen Kinder möglichst wenig eingreifen. Auch zu Lebzeiten der Kinder sollen diese über das ererbte Vermögen der Mandantin soweit wie möglich frei verfügen können, dies allein unter Ausschluss der direkten oder indirekten Teilhabe ihres geschiedenen Ehemannes. Die Mandantin will dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Erfahren Sie hier, wann ein Herausgabevermächtnis die passende Lösung ist und wann eine Vorerbschaft angeordnet werden sollte!
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Der am 05.01.1932 geborene Erblasser E verstirbt am 12.06.2012 in Berlin. Er war zum zweiten Mal verheiratet und hinterlässt eine Frau A und zwei volljährige Kinder, B und C. Die erste Ehe wurde am 04.04.1953 geschlossen und am 05.03.1959 geschieden. Die Ehe mit A wurde am 10.03.1960 geschlossen. Es bestand der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. C schlägt form- und fristgerecht die Erbschaft aus allen Berufungsgründen nach E aus.
Der Erblasser hat drei Testamente hinterlassen. Mit Testament vom 06.08.1956 setzte er seine erste Ehefrau als Alleinerbin ein. Mit Erbvertrag vom 07.05.1958 errichtete er mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, durch welches sie sich gegenseitig als Alleinerbe des jeweils anderen einsetzten. Das dritte Testament stammt vom 12.07.1990 und enthält die Einsetzung der zweiten Ehefrau als befreite Vorerbin und die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Nacherben, wobei der Umstand, zu dem der Nacherbfall eintreten soll, nicht vom Erblasser bestimmt worden ist. Der Erbvertrag wird beim Nachlassgericht verwahrt, die beiden anderen letztwilligen Verfügungen befinden sich in der Hand der A.
Wie bekommt der befreite Vorerbe einen Erbschein? Die beste Vorgehensweise und das passende Muster finden Sie hier!
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Die Mandanten sind Eheleute und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Der Sohn der Mandanten ist körperlich und schwer geistig behindert. Abkömmlinge des Sohns existieren nicht. Wichtig ist den Mandanten, dass im Fall ihres Todes das Vermögen weitestgehend in der Familie bleibt und den eigenen Kindern zufließt. Der behinderte Sohn der Mandanten erhält Leistungen des zuständigen Sozialhilfeträgers, insbesondere Hilfe zur Pflege und ergänzend Hilfe zum Lebensunterhalt. Wesentliches Ziel der Mandanten ist, nach ihrem Ableben die Lebenssituation des unselbständigen Sohns soweit wie möglich zu verbessern und ihm aus dem Nachlass Vermögenswerte zufließen zu lassen, ohne dass der Sozialhilfeträger Rückgriff auf das Vermögen des Sohns nehmen kann. Zudem sollen die derzeitigen Leistungen für den behinderten Sohn durch einen Vermögenszufluss bei Ableben der Mandanten nicht gefährdet werden. Der Bestand der Verfügungen von Todes wegen soll weitestmöglich auch gerichtlicher Überprüfung standhalten. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Ein möglicher Lösungsweg in dieser Konstellation ist die Einsetzung des behinderten Sohns zum nicht befreiten Vorerben. Alles über das Behindertentestament erklärt diese Falllösung mit Muster!
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Die Mandantin ist verwitwet. Aus der Ehe mit ihrem verstorbenen Mann sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Infolge einer Überschuldungssituation befindet sich der Sohn in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit dem Ziel, nach Ablauf der sechsjährigen Laufzeit eine Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO zu erlangen. Die Tochter der Mandantin ist gut situiert und verfügt über ausreichendes und gesichertes Einkommen. Die Mandantin möchte sicherstellen, dass im Fall ihres Ablebens die Erbschaft soweit wie rechtlich zulässig dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen ist. Die Mandantin hegt die Sorge, ihr Sohn müsse die Hälfte des ihm zufließenden Vermögenswerts an den Treuhänder herausgeben, um eine von ihm angestrebte Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Wesentliches Motiv der Mandantin ist, die Substanz des Nachlasses in der Familie zu erhalten. Sie will dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Die von der Mandantin gewünschte Begünstigung der bedürftigen Sohns kann mittels Einsetzung zum befreiten Vorerben und der nicht bedürftigen Tochter zur Nacherbin erreicht werden (§§ 2100 ff. BGB), wobei die Erbschaft der Nacherbin mit dem Tod des Vorerben anfallen soll (§ 2106 BGB) - die Falllösung mit Muster zeigt Ihnen, wie Sie am besten Vorgehen.
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