In vielen verschieden Situationen kann es zweifelhaft sein, ob die Annahme der Erbschaft für den Mandanten vorteilhaft ist, oder ob er besser ausschlagen sollte: so kann etwa der Nachlass überschuldet sein, der Ehegatte kann mit dem Zugewinnausgleich besser stehen und der Pflichtteilsberechtigte kann durch eine Beschränkung des Erbes insgesamt benachteiligt werden. Häufig bringt die Erbenstellung persönliche Vorteile mit sich, etwa den Zugriff auf Erinnerungsstücke - welche Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, kann Ihr Mandant ohne Ihre Hilfe regelmäßig nicht überblicken. Für Beratungen in allen typischen Mandatssituationen, in denen die Erbausschlagung eine Rolle spielt, finden Sie hier hilfreiche Tipps!
Der Mandant ist zum Erben berufen. Er kennt die genaue Vermögenssituation des Erblassers nicht und hat Angst davor, dass er für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haften muss. Der Mandant fragt daher, ob er die Erbschaft ausschlagen soll.
Der Mandant kann sich für die Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft entscheiden. Dabei handelt es sich letztlich um eine wirtschaftliche Entscheidung, die der Mandant selbst treffen muss. Wie Sie den Mandanten am besten über seine Möglichkeiten aufklären, damit er eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann, erfahren Sie hier!
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Aus der Ehe des Erblassers ist ein Sohn hervorgegangen. Dieser ist 17 Jahre alt. Der Erblasser verstirbt bei einem Autounfall. Die Mutter und der Sohn kommen zu Ihnen. Der Nachlass umfasst Vermögensgegenstände mit einem Wert von rund 15.000 Euro. Weiterhin gibt es eine Restverbindlichkeit i.H.v. 20.000 Euro aus einem Verbraucherdarlehen des Erblassers. Raten Sie Mutter und Sohn zur Ausschlagung der Erbschaft? Wie ist diese Ausschlagung zu bewerkstelligen? Die ausführliche Lösung enthält zahlreiche Praxistipps für die Beratung!
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Das deutsche Erbrecht normiert den Grundsatz des Vonselbsterwerbs. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen ohne weiteres von Gesetzes wegen auf einen oder mehrere Erben über (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB). Letzter möglicher gesetzlicher Erbe ist der Fiskus (§ 1936 BGB). Für die Erbenstellung aufgrund der gesetzlichen Erbfolge wie auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen gilt gleichermaßen: Unternimmt ein Erbe nichts, so wird und bleibt er Erbe. Allerdings hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB). Schlägt er nicht aus, so "gilt" die Erbschaft als angenommen; die Annahmeerklärung wird nach Ablauf der Ausschlagungsfrist fingiert. Hier finden Sie das gesamte Praxiswissen zur Annahme- und zur Ausschlagungserklärung und zur Anfechtung der Erbschaftsausschlagung.
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Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954 , 1955 , 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.
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Der Erblasser hat seine zweite Ehefrau, mit der er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, und seine einzige Tochter aus erster Ehe unter Verweis auf die gesetzliche Erbfolge zu Miterben je zur Hälfte berufen. Er hinterlässt 100.000 Euro Barvermögen und ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro. Er hat weiterhin zugunsten seiner Ehefrau angeordnet, dass diese unter Anrechnung auf ihren Erbteil allein sein Grundstück erhalten soll. Er verfügte auch, dass seine Ehefrau nicht zu Abfindungsleistungen verpflichtet sein soll, wenn und soweit sie dadurch mehr als die Hälfte des Gesamtnachlasses erhält. Nachdem die Tochter von dem Testament ihres Vaters Kenntnis erlangte, kommt sie zu Ihnen und fragt, was sie gegen die Zuweisung des Grundstücks an ihre Stiefmutter unternehmen kann.
Unter anderem besteht die Möglichkeit einer Erbausschlagung - ob diese ratsam ist, erfahren Sie in der Lösung! Diese enthält auch ein nützliches Muster für eine Anfechtungserklärung.
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Nach § 1371 Abs. 1 BGB kann der Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Ehegattenerbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB (jedenfalls bei einer Erbquote von einem 1/4 oder 1/2) ein weiteres Viertel der Erbschaft beanspruchen. Nach § 1371 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 2 BGB hat er alternativ dazu die Möglichkeit, den tatsächlichen Zugewinnausgleich bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zzgl. des kleinen Pflichtteils zu verlangen.
Diese ausführliche Einführung fasst für Sie das Praxiswissen über das Ehegattenerbrecht zusammen!
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