Das Totenfürsorgerecht betrifft das Recht, über Ort und Art der Bestattung, über den Ablauf der Beerdigung und die Grabpflege zu bestimmen. Dieses Recht steht grundsätzlich den nächsten Angehörigen zu - das Totenfürsorgerecht kann jedoch auch in der letztwilligen Verfügung einer anderen Person übertragen werden. Hier finden Sie die typischen Streitkonstellationen, in denen das Totenfürsorgerecht eine Rolle spielt, als Falllösungen.
Nach dem Tod des Vaters ist der Mandant aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu 1/2 neben seiner Schwester geworden. Der Vater hatte fast sein gesamtes Leben in Aachen gelebt. Auf dem Friedhof in Aachen sind auch seine Eltern und seine Ehefrau, die Mutter des Mandanten und seiner Schwester, beerdigt. Nach dem Tod der Ehefrau war der Vater zu seiner Tochter nach Berlin gezogen, die sich um ihn kümmerte. Dort war er auch verstorben. Da der Mandant wenig Kontakt zu seiner Schwester hatte, hatte er erst vor ein paar Tagen erfahren, dass diese bereits die Bestattung des Vaters in Berlin veranlasst hatte. Der Mandant ist damit aber nicht einverstanden. Er möchte, dass sein Vater neben seiner Ehefrau und der Mutter der Geschwister auf dem Familienfriedhof in Aachen beerdigt wird. Er ist der Ansicht, dies sei auch der Wille des Vaters gewesen. Dieser habe immer wieder geäußert, dass er neben seiner Ehefrau auf dem Friedhof in Aachen or Jahren verlängern lassen, um selbst in diesem Grab bestattet werden zu können. Der Schwester sei dieser Wille des Vaters bekannt gewesen. Trotzdem habe sie die Bestattung in Berlin veranlasst und sich einer Umbettung nach Aachen widersetzt.
Alles, was Sie als Anwalt über Inhalt und Geltendmachung des Totenfürsorgerechts wissen müssen, wird in dieser Falllösung dargestellt!
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Der kinderlose Erblasser war mit einer Frau verheiratet, die aus der Türkei stammte. Er wuchs bei seinen Eltern in Neuaubing auf und lebte Zeit seines Lebens dort. Er war katholisch und bis zu seinem Tod nie in der Türkei. Er hinterließ kein Testament. Die Witwe des Verstorbenen hatte bereits angekündigt, den Leichnam in ihrem Heimatdorf in der Türkei bestatten zu lassen, da sie selbst dort begraben werden möchte. Zudem hätte der Erblasser gegenüber ihr und Bekannten mehrfach geäußert, er wolle neben seiner Ehefrau beerdigt werden. Die Mutter des Verstorbenen ist darüber empört und möchte verhindern, dass ihr Sohn in der Türkei beerdigt wird. Die geplante Bestattung in der Türkei entspreche nicht dem Willen des Verstorbenen. Es sei besprochen gewesen, dass er in dem Familiengrab seiner Mutter in Neuaubing beerdigt werde. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert, in der Türkei beerdigt zu werden.
Wenn Angehörige über die Ausübung des Totenfürsorgerechts streiten, stellt sich häufig die Frage, wem die letzte Entscheidung zusteht. Diese Falllösung erklärt die Rechtslage im Bezug auf eine Bestattung im Ausland.
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Die Mandantin lebt mit ihrem Lebensgefährten in nicht ehelicher Gemeinschaft zusammen. Beide verbindet die Vorstellung, mittelfristig ins europäische Ausland zu ziehen. Die Mandantin hat eine volljährige Tochter aus einer vorangegangenen Beziehung. Da die Mandantin ihr Vermögen überwiegend selbst erarbeitet hat, sie jedoch ihren Lebensgefährten im Fall ihres Versterbens nicht unversorgt wissen möchte, ist es der Mandantin wichtig, den Lebensgefährten und die Tochter in gleicher Weise im Fall ihres Todes zu bedenken. Vor Aufteilung ihres Vermögens möchte die Mandantin sichergestellt wissen, dass ihr gesamter Hausrat ihrem Lebensgefährten zufällt. Ihre Tochter bzw. deren Kinder sollen vorab ihren Familienschmuck und alle sonstigen familienbezogenen Gegenstände erhalten. Sofern der Lebensgefährte zum Zeitpunkt ihres Versterbens bereits selbst verstorben sein sollte, soll die Tochter der Mandantin auch an seiner Stelle erben. Da sich Lebensgefährte und Tochter der Mandantin nicht mögen und oftmals in Streit miteinander geraten, ist es wesentliches Anliegen der Mandantin, gerichtliche Auseinandersetzungen um ihren Nachlass zu vermeiden. Da ihr Bruder Fachanwalt für Erbrecht ist, will sie verbindlich dessen schiedsgutachterliche Tätigkeit im Streitfall bestimmen. Die Mandantin will dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Die Falllösung enthält viele Hinweise für die Testamentsgestaltung, unter anderem für die Ausgestaltung einer Klausel zum Totenfürsorgerecht! An dieser Stelle finden Sie auch das passende Muster.
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Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670 , 677 , 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung.
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