Vermächtnisse stellen Sie als beratenden Anwalt immer wieder vor Schwierigkeiten: Wie ist der letzte Wille des Erblassers, der ein Vermächtnis formuliert hat, zu verstehen? Und wie gestalten Sie Testamente so, dass Auslegungsprobleme hinsichtlich von Vermächtnissen von vorneherein vermieden werden?
Hier finden Sie typische Mandatssituationen aus der Praxis mit Lösungen und Mustern: Alles, was Sie für eine erfolgreiche Mandatsführung benötigen, wenn ein Vermächtnis in Frage steht.
Die Mandantin wurde kürzlich rechtkräftig von ihrem Ehemann geschieden. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Die Mandantin möchte verhindern, dass im Fall ihres Ablebens ihr geschiedener Ehemann als mitsorgeberechtigter Elternteil im Rahmen der Vermögenssorge stellvertretend für ihre Kinder über ihren Nachlass bestimmen kann. Außerdem möchte sie ausschließen, dass der geschiedene Ehemann mittelbar Erbe ihres Nachlasses wird, wenn er eines der Kinder nach ihrem Ableben beerben sollte. Andererseits will die Mandantin in die künftige Testierfreiheit ihrer noch jungen Kinder möglichst wenig eingreifen. Auch zu Lebzeiten der Kinder sollen diese über das ererbte Vermögen der Mandantin soweit wie möglich frei verfügen können, dies allein unter Ausschluss der direkten oder indirekten Teilhabe ihres geschiedenen Ehemannes. Die Mandantin will dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Hier finden Sie die ausführliche Lösung zu diesem typischen Fall - mit zahlreichen Praxistipps und Muster für das Testament.
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Mit diesem Muster, passend zum obigen Fall, gestalten Sie ein Herausgabevermächtnis, dass dem letzten Willen der testierenden Geschiedenen gerecht wird!
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Die Mutter Ihres Mandanten ist verstorben. Sie war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet und hinterließ zwei Söhne. Sie hat den Bruder Ihres Mandanten (Sohn 1) zum Alleinerben eingesetzt und Ihren Mandanten (Sohn 2) mit einem Vermächtnis bedacht. Sohn 1 hat Ihrem Mandanten bereits vollumfänglich Auskunft zum Nachlass der Mutter erteilt. Danach hat die Mutter einen Nettonachlasswert von 200.000 Euro hinterlassen. Der aktive Nachlass setzt sich ausschließlich aus Geldvermögen (Bankkonten/Wertpapiere etc.) zusammen. Sohn 1 hat Ihren Mandanten unter Fristsetzung aufgefordert, sich zum Vermächtnis zu erklären.Ihr Mandant fragt, was jetzt zu tun ist. Welche Ansprüche stehen ihm zu?
Hier finden Sie den vollständigen Sachverhalt und die ausführliche Lösung mit Beispielrechnung und Muster für ein Annahmeschreiben.
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Der Erblasser hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. In seinem Testament schreibt er lediglich: "Meine Tochter soll mein Haus in der XY-Straße bekommen. Mein erspartes Geld erbt mein Sohn". Wer erbt in welchem Umfang?
In privatschriftlichen Testamenten wird häufig nicht klar getrennt, ob es sich bei der beabsichtigten Zuwendung um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handeln soll - erfahren Sie hier, wie die Rechtsprechung in diesem typischen Praxisfall vorgeht.
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In ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen führte die Erblasserin wörtlich wie folgt aus: "Meine Kinder sollen zu gleichen Teilen meine Erben werden. Das wertvollere Elternhaus soll aber ausschließlich meine Tochter sofort nach meinem Tode erhalten. Das Ferienhaus an der Nordsee steht meinem Sohn zu." Das Elternhaus hat am Todestag einen Wert von 400.000 Euro, das Ferienhaus einen Wert von 100.000 Euro. Das restliche Vermögen der Erblasserin beträgt 900.000 Euro.
Handelt es sich um ein Vorausvermächtnis oder um eine Teilungsanordnung? DIe Lösung enthält viele Tipps für die Lösung dieses Auslegungsproblems - auch zum prozessualen Vorgehen.
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Leitsatz a) Der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können.
Leitsatz b) Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den Nachlasswert nicht. Die aus einer Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung ist gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und daher ohne Einfluss auf den Nachlasswert.
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