Nach der Andeutungstheorie muss der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise seinen Niederschlag gefunden haben. Diese Andeutungstheorie wird vom Schrifttum stark kritisiert, aber von der Praxis weitgehend anerkannt. Daher muss jeder Anwalt die wichtigste Rechtsprechung zur Andeutungstheorie kennen! Unsere Einführung fasst das Wesentliche für die Praxis zusammen.
Bei der individuellen Auslegung wird ergründet, ob sich der Wille des Erblassers allein aus der Verfügung von Todes wegen selbst oder den individuellen Lebensverhältnissen und persönlichen Umständen des Erblassers ergibt. Erst wenn sich der Erblasserwille so nicht ermitteln lässt, kommen die gesetzgeberischen Wertungen der normierten Auslegungs- und Ergänzungsregeln zum Zuge.Im Rahmen der individuellen Auslegung ist zunächst der Wortlaut der letztwilligen Verfügung heranzuziehen. Erst bei Erfolglosigkeit ist ggf. der mutmaßliche Wille des Erblassers maßgebend. Wenn auch ein solcher nicht feststellbar ist, ist im Zuge der ergänzenden Auslegung zu prüfen, ob möglicherweise in Bezug auf den Erblasserwillen bestehende Lücken im Testament geschlossen werden können. Zusätzlich ist die Andeutungstheorie zu beachten. Was diese besagt, finden Sie hier!
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Vermächtnisaussetzung an "Geschwister und ihre Angehörigen" ist hinsichtlich der "Angehörigen" unwirksame Bestimmung mangels eindeutiger Auslegungsmöglichkeit. Sie kann ins besondere nicht so verstanden werden, dass neben den Geschwistern auch die Nichten und Neffen gemeint sind, nicht aber deren Abkömmlinge. Unzulässig ist die Heranziehung einer entsprechenden tabellarischen Aufstellung des Erblassers außerhalb der Testamentsurkunde.
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Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments kommt es auf den Willen beider Ehegatten an. Entscheidend ist jedoch nicht der Empfängerhorizont; die Auslegung darf auch nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist zu fragen, was die Testierenden mit ihren Worten haben sagen wollen.
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