Zahlreiche Testamente sind auslegungsbedürftig! Es reicht also nicht aus, dass die Verfügung von Todes wegen selbst aufmerksam gelesen und geprüft wird. Die Auslegungsbedürftigkeit kann sich auch aus Umständen außerhalb der Verfügung von Todes wegen ergeben. Als Anwalt müssen Sie darüber hinaus die wichtigsten Fragen zur Auslegung kennen, die die Rechtsprechung bereits beantwortet hat - und die Argumente für beide Seiten! Hier finden Sie dazu Fälle mit Lösungen und eine praktische Checkliste zu den wichtigsten Auslegungsfragen.
Der Mandant legt Ihnen ein Testamentseröffnungsschreiben des Amtsgerichts samt den eröffneten Verfügungen von Todes wegen vor. Er möchte wissen, welche Rechtsfolgen aus den Testamenten erwachsen. Wie ist bei der Auslegung der Testamente bzw. der Verfügungen von Todes wegen vorzugehen? Welche Handlungsalternativen bestehen?
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Der Erblasser hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. In seinem Testament schreibt er lediglich: "Meine Tochter soll mein Haus in der XY-Straße bekommen. Mein erspartes Geld erbt mein Sohn".
Die ausführliche Lösung zu diesem Standardfall erklärt, die zentralen Argumente in der Praxis und enthält viele TIpps für Ihr weiteres Vorgehen.
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In ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen führte die Erblasserin wörtlich wie folgt aus: "Meine Kinder sollen zu gleichen Teilen meine Erben werden. Das wertvollere Elternhaus soll aber ausschließlich meine Tochter sofort nach meinem Tode erhalten. Das Ferienhaus an der Nordsee steht meinem Sohn zu."Das Elternhaus hat am Todestag einen Wert von 400.000 Euro, das Ferienhaus einen Wert von 100.000 Euro. Das restliche Vermögen der Erblasserin beträgt 900.000 Euro.
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Der unverheiratete Erblasser hat seine drei Söhne als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Sohn, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser. Wer wird zu welcher Quote Erbe?
Hier finden Sie die Lösung mit hilfreichen Tipps für die Mandatspraxis.
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Der unverheiratete Erblasser hat seine drei Söhne als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Sohn, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser. Der Erblasser hat im notariellen Testament jedoch zusätzlich verfügt, dass eine Ersatzerbenbestimmung nicht getroffen wird (erste Alternative) oder alternativ, dass "Ersatzerben heute ausdrücklich nicht benannt" werden sollen (zweite Alternative). Wer wird zu welcher Quote Erbe?
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Der unverheiratete und kinderlose Erblasser hat seine drei Brüder als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Bruder, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser.
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Die Eheleute testieren wie folgt: "Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nacherben unseres gemeinschaftlich erarbeiteten Vermögens sollen bei dem Tod des Letztversterbenden unsere Kinder zu jeweils 1/2 werden." Wer wird Erbe nach dem Tod des Erstversterbenden?
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Der Ehemann errichtet am 01.01.2005 folgendes formgültiges Testament: "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden setze ich meine beiden Kinder zu gleichen Teilen zu Erben ein. Sollte ein Kind nach dem Tod des Zuerstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so soll es auch nach dem Tod des Längstlebenden lediglich den Pflichtteil erhalten." Die Ehefrau errichtet am 01.03.2005 ebenfalls formgültig ein Testament mit exakt demselben Wortlaut. Der Ehemann stirbt im Jahr 2010. Im Jahr 2011 testiert die Ehefrau wie folgt: "Ich widerrufe alle früheren Verfügungen von Todes wegen. Meine Tochter soll lediglich den Pflichtteil erben". Wer wird Erbe nach der 2012 verstorbenen Ehefrau?
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Die kinderlose Ehefrau setzte ohne weitergehende Ausführungen ihren Ehemann als Vorerben und einen Freund der Familie als Nacherben ein. Ziel dabei war, dass der Sohn ihres Ehemannes aus erster Ehe von ihrem Erbe nichts erhält. Beide Ehepartner waren mit dem Sohn zerstritten. Nachdem die Ehefrau verstarb, errichtete der Ehemann ein eigenes Testament, in dem er seine Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzte. Seinen Sohn wollte er so enterben. Als nun der Ehemann verstarb, hatte er das Vermögen seiner Ehefrau komplett aufgebraucht. Er hinterließ lediglich noch eigenes Vermögen. Daraufhin machte der von der Ehefrau eingesetzte Nacherbe Schadensersatzansprüche gegen die vom Ehemann eingesetzte Erbin geltend. Er ist der Ansicht, dass der Ehemann lediglich nicht befreiter Vorerbe wurde und er das Vermögen seiner Ehefrau daher nicht ordnungsgemäß verwaltet hatte.
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Nutzen Sie diese praktische Checkliste für jedes Testament, das Auslegungsprobleme bereitet oder bei dem eine Anfechtung in Frage steht!
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a) Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.
b) Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.
c) Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament ist gegenüber jedem als abgegeben anzusehen, den es angeht, auch wenn er in dem Testament nicht bedacht ist.
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