Wenn Ehegatten oder Lebenspartner gemeinschaftlich testieren möchten, bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten: Vom Berliner Testament in der Einheits- oder Trennungslösung, von der Wiederverheiratungsklausel bis zur Änderungsverfügung... als berantender Anwalt müssen Sie für Ihre Mandanten aus den bestehenden Möglichkeiten eine Vorauswahl treffen. Dabei helfen unsere Beispielsfälle - und zur Formulierung des Testaments können Sie unsere praktischen Muster nutzen!
Die Eheleute setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserben des Letztversterbenden sollen der Sohn und die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe werden.Einige Jahre nach dem Tod des Ehemanns verstarb auch die Tochter des Ehemanns. Sie hinterließ einen Sohn. Die Ehefrau errichtete später ein Testament, in dem sie ihre Nichte als Alleinerbin einsetzte. Der Nachlass nach der Ehefrau stammte im Wesentlichen aus einer Erbschaft, die die Ehefrau erst nach dem Tod des Ehemanns erhielt. Wer wird Erbe nach der letztversterbenden Ehefrau?
Diese einer Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 28.03.2011 - 31 Wx 93/10) nachgebildete Mandatssituation ist äußerst komplex und vielschichtig. Daher erklärt die Lösung die Rechtslage Schritt für Schritt!
Mehr erfahren
Die in München lebenden Eheleute Frau S und Herr S setzen sich in einem sogenannten Berliner Testament gem. § 2269 Abs. 1 BGB gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an den in Berlin lebenden Sohn M fallen soll. Zunächst verstirbt Herr S, elf Jahre später Frau S. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Immobilie, die in Düsseldorf belegen und an eine Arztpraxis vermietet ist. Eigentümer dieser Immobilie waren zunächst beide Ehegatten zu je 1/2. Mit dem Tod von Herrn S wurde Frau S aufgrund des Testaments Eigentümerin der gesamten Immobilie; nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten beträgt die vom Sohn M erlangte Bereicherung zum Todeszeitpunkt 700.000 Euro. Vorerwerbe durch lebzeitige Schenkungen der Mutter gab es innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod der Mutter nicht. Ihr Mandant möchte wissen, wie viel Erbschaftsteuer er zahlen muss.
Dieser Standardfall behandelt die steuerlichen Folgen des Berliner Testaments!
Mehr erfahren
Die Mandanten sind Eheleute und bereits fortgeschrittenen Alters. Aus vorangegangenen nicht ehelichen Beziehungen haben beide jeweils ein eigenes Kind, gemeinschaftliche Kinder haben die Mandanten nicht. Das den Eheleuten zur Verfügung stehende Vermögen wurde überwiegend durch den jeweiligen Ehegatten einzeln erwirtschaftet. Jeder der Eheleute ist finanziell selbständig, daher ist es ihnen wichtig, dass im Fall des Ablebens eines der Eheleute letztlich jeder durch seinen eigenen leiblichen Abkömmling beerbt wird. Bei Versterben des ersten Ehegatten soll dem überlebenden Ehegatten jedoch bis zu dessen Tod die Nutzung des Vermögens des Erstversterbenden zufallen. Wichtig ist es den Mandanten, dass der überlebende Ehegatte bei Versterben des anderen hinreichend liquide bleibt. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln. Gegebenenfalls sind sie zudem zu weiteren vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf Pflichtteilsverzicht oder sonstige ehevertragliche Regelungen bereit.
Die detaillierte Lösung enthält viele Tipps für die Testamentsgestaltung in Patchwork-Familien und ein Muster für ein gemeinschaftliches Testament.
Mehr erfahren
Die Mandanten sind Eheleute und haben zwei gemeinsame Kinder sowie inzwischen diverse Enkel von beiden Kindern. Das Vermögen der Eheleute wurde überwiegend gemeinsam erarbeitet. Die Mandanten wollen dem überlebenden Ehegatten das als gemeinsam betrachtete Vermögen im Fall des Versterbens des jeweils anderen zuwenden und erst nach Versterben des zweiten Ehegatten die Kinder bzw. Enkel zu gleichen Teilen bedenken. Wichtig ist den Mandanten, dass der überlebende Ehegatte beim Versterben des anderen hinreichend liquide bleibt. Ihnen ist daher die gegenseitige unbeschränkte Vermögensnachfolge und weitestgehende Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten über das gemeinsame Vermögen besonders wichtig. Sofern die Kinder diesem Wunsch der Eltern zuwiderhandeln, soll der überlebende Ehegatte frei über die weiteren Schritte im Hinblick auf seine eigene Vermögensnachfolge entscheiden können. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Hier finden Sie die ausführliche Falllösung mit Hinweisen für die Praxis und einem Muster als Formulierungsbeispiel.
Mehr erfahren
Die Mandanten sind Eheleute und haben ein gemeinsames Kind. Der Ehemann ist mehr als 30 Jahre älter als die Ehefrau. Sein Vermögen übersteigt das der Ehefrau erheblich. Wesentliches Motiv der Mandanten ist, dass die Ehefrau bei dem zu erwartenden Erstversterben des Ehemannes im Hinblick auf die eigene Lebensführung sowie auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes hinreichend liquide bleibt. Die gegenseitige unbeschränkte Vermögensnachfolge und weitestgehende Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten über das gemeinsame Vermögen ist den Mandanten besonders wichtig. Für den Fall der Wiederverheiratung der erheblich jüngeren Ehefrau nach Ableben des Ehemannes will dieser jedoch sicherstellen, dass insbesondere sein Vermögen nicht in einen fremden Stamm abfließt. Für den Fall der Wiederverheiratung soll daher der noch vorhandene Vermögenswert aus seinem Nachlass an das gemeinsame Kind herausgegeben werden. Der Ehefrau selbst soll die Möglichkeit erhalten bleiben, sich angesichts möglicherweise hinzutretender weiterer Kinder von einer bindend gewordenen Erbeinsetzung allein zugunsten des gemeinsamen Kindes lösen zu können. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Hier finden Sie die Lösung, die zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für das gemeinschaftliche Testament erörtert. Enthalten ist auch ein praktisches Muster!
Mehr erfahren
Die Mandanten sind gleichen Geschlechts und haben vor dem zuständigen Standesamt eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Sie sind beide kinderlos. Das Verhältnis zu Eltern und Geschwistern ist seit Begründung der Lebenspartnerschaft nicht unproblematisch. Die gegenseitige unbeschränkte Vermögensnachfolge und weitestgehende Verfügungsfreiheit des überlebenden Lebenspartners über das als gemeinsam betrachtete Vermögen ist den Mandanten besonders wichtig. Nach dem Tod des letztversterbenden Lebenspartners soll das Vermögen einer bekannten gemeinnützigen Stiftung zufallen, darüber hinaus soll die Nichte eines Lebenspartners aufgrund eines besonders guten Verhältnisses zu den Mandanten ein Vermächtnis in Höhe eines höheren Geldbetrags erhalten. Dabei ist es den Mandanten besonders wichtig, sich die Möglichkeit zu erhalten, dass der länger lebende Lebenspartner sich von der Schlusserbeneinsetzung lösen und nach dem Tod es erstversterbenden Lebenspartners ggf. abweichend von Todes wegen verfügen kann. Vorsorglich wollen sie im Hinblick auf die Totenfürsorge eine klarstellende Regelung treffen. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Die Lösung zu diesem Fall enthält ein Muster für ein gemeinschaftliches Testament mit Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten.
Mehr erfahren