Nur zwei Jahre nach den letzten umfassenden Änderungen im Strafverfahren ist Ende 2019 die nächste StPO-Reform in Kraft getreten - das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens.
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Welche Neuerungen bringt die StPO Reform zum Jahreswechsel 2019 / 2020?
Wie schon die Reform vor zwei Jahren, stößt auch das neue Gesetz auf teils drastische Kritik – insbesondere aus den Reihen der Praktiker. Mit der aktuellen StPO-Reform wurden folgende Änderungen umgesetzt:
- Bündelung der Nebenklagevertretung
- Ausweitung der Nebenklageberechtigung auf alle Vergewaltigungstatbestände
- Vereinfachung des Befangenheitsrechts
- Vereinfachung des Beweisantragsrechts
- Vorabentscheidungsverfahren für Besetzungsrügen
- Harmonisierung der Unterbrechungsfristen mit Mutterschutz und Elternzeit
- Erweiterung der DNA-Analyse
- Bekämpfung des Einbruchsdiebstahls
- Qualitätsstandards für Gerichtsdolmetscher
- Gesichtsverhüllung vor Gericht
- Informationsbefugnis für Bewährungshilfe/Führungsaufsicht
- Bild-Ton-Aufzeichnungen einer richterlichen Vernehmung
Alle Themen der StPO-Reform 2019 beleuchten wir zusammenhängend und umfassend in unserem Spezialreport. Gegenübergestellt wird den Neuregelungen jeweils die Position der Kritiker, um ein vollständiges Bild zu ermöglichen und insbesondere die Auswirkungen auf die Praxis zu berücksichtigen.
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Kritik an der StPO-Reform 2019 / 2020 ist gerechtfertigt
Unter dem Strich muss festgehalten werden, dass der absolute Großteil der Änderungen der StPO-Reform 2019 / 2020 abzulehnen ist.
So konnte überwiegend schon gar kein Reformbedarf erkannt werden. Punkte die dringend einer Änderung oder Klarstellung bedürfen, sind dagegen völlig ausgeklammert worden. So ist das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens einmal mehr eine verpasste Chance. Stattdessen wird unter dem Deckmantel der Modernisierung und Vereinfachung massiv in die Rechte von Beschuldigten eingegriffen.
Dabei legt der Gesetzgeber eine merkwürdige Vorstellung zu Grunde: Alle Strafverfahren dauern zu lange, alle Verteidiger stellen unnötige Anträge. Rechtsstaatliche Grundsätze werden über Bord geworfen, alles muss schneller und effektiver werden. Sinn und Zweck eines Strafverfahrens ist es jedoch nicht, Beschuldigte so schnell wie möglich „abzufertigen“. Vielmehr muss sichergestellt bleiben, dass eine hinreichende Verteidigung in einem fairen Prozess möglich ist.
In diesem Zusammenhang setzt die Reform eine gefährliche Tendenz nahtlos fort, die nach den massiven Änderungen vor zwei Jahren noch immer kein Ende gefunden hat. Leider bleibt den Praktikern nichts anderes übrig, als den Änderungen in die Augen schauen. Wie Sie sich auf die Neurungen einstellen können, erfahren Sie auf diesen Seiten.
Gesetzestexte zur StPO-Reform 2019
Hier finden Sie alle relevanten öffentlichen Dokumente zum „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ als PDF-Dokumente:
» Bundestagsbeschluss vom 15.11.2019 mit Änderungen zum RegE - Drs 602/19
» Regierungsentwurf vom 15.11.2019 - Drs 19/14747
» Referentenentwurf vom 8.8.2019
» Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 14.5.2019
Stellungnahmen zur StPO-Reform 2019
» Stellungnahme der BRAK zum Regierungsentwurf
» Stellungnahme des DAV zurm RefE
» Stellungnahme des DRB zum RefE
» Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum RefE
Rückblick: Welche Änderungen hat die letzte StPO-Reform (2017) gebracht?
Als eine der letzten Amtshandlungen der vergangenen Legislaturperiode hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ beschlossen. Das Gesetz ist am 24.08.2017 in Kraft getreten.
Im folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen durch die StPO-Reform 2017: Inhaltlich reichen die Gesetzesänderungen vom materiellen Strafrecht über das Sanktionenrecht bis hin zu zahlreichen – kleineren und größeren – Änderungen im Strafverfahrensrecht.
Strafprozess-Reform: Umfangreiches Gesamtpaket geschnürt
Grundlage des Gesetzes von 2017 sind zwei verschiedene Gesetzesentwürfe: Zum einen der Entwurf zur Umsetzung der Empfehlungen der in dieser Legislaturperiode eingesetzten StPO-Expertenkommission. Und zum anderen wurde der Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze berücksichtigt. Bei Letzterem stachen vor allem die Änderungen zum Fahrverbot und zur Anordnungskompetenz bei der Blutprobenentnahme hervor.
Schlussendlich wurde im Gesetzgebungsprozess ein Gesamtpaket geschnürt, dem zusätzlich noch die Regelungen zur Online-Durchsuchung und zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung hinzugefügt wurden.
Das änderte sich 2017 im materiellen Strafrecht
Erweiterung des Fahrverbots im Straf- und Jugendstrafrecht: Das in § 44 StGB geregelte Fahrverbot als Nebenstrafe ist eigentlich keine neue Idee. Denn diskutiert wird es bereits seit mehreren Jahren. Mit der Strafprozess-Reform 2017 wurde es letztlich umgesetzt. Details zur Neuregelung in§ 44 StGB erfahren Sie in diesem Beitrag!
Neue Regelbeispiele für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Eine Erweiterung in § 266a StGB sorgt dafür, dass nun auch bereits das „vorsorgliche Vorhalten“ gefälschter Belege zur Verschleierung von Arbeitsverhältnissen strafbewehrt ist. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zum neuen § 266a StGB!
Das änderte sich 2017 im Ermittlungsverfahren
Übertragung der Anordnungskompetenz bei der Blutprobenentnahme: Nach der Änderung des § 81a II 2 StPO ist für eine Blutprobenentnahme nunmehr keine richterliche Anordnung mehr erforderlich. Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen besitzen nun eine gleichrangige Anordnungskompetenz. § 81a II 2 StPO neu geordnet – erfahren Sie mehr in diesem Beitrag!
Regelung des „DNA-Beinahetreffers“: Durch die Änderung des § 81h StPO wird der sogenannte Beinahetreffer aus DNA-Reihenuntersuchungen legalisiert. Welche praktischen Folgen sich daraus ergeben, erläutert unser Autor in diesem Beitrag!
Rechtsgrundlagen für die Quellen-TKÜ und die Onlinedurchsuchung: Stichwort „Staatstrojaner – mit der StPO-Reform 2017 schafft der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage dafür, die laufende Kommunikation zwischen Endgeräten bereits während des Übertragungsvorgangs in Echtzeit abhören zu können. Was die Änderungen in § 100a StPO konkret bedeuten, lesen Sie jetzt in diesem Beitrag!
Audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen: Mit § 136 Abs. 4 StPO wird die bisher weitreichendste Regelung zur Aufzeichnung von Vernehmungen eingeführt. Sie tritt zwar erst 2020 in Kraft – doch was die Neuregelung konkret ändert, erfahren Sie bereits jetzt in diesem Artikel!
Erscheinungspflicht von Zeugen bei der Polizei: Völlig neu ist die nun in § 163 Abs. 3 StPO normierte Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. In der Zukunft wird es also polizeiliche Vorladungen mit und ohne Erscheinenspflicht geben. Die Polizei hat in dem Ladungsschreiben unmissverständlich deutlich zu machen, um welche Art von Vorladung es sich handelt. Klicken Sie hier und erfahren Sie jetzt mehr zur neuen Erscheinenspflicht von Zeugen in § 163 Abs. 3 StPO!
Das änderte sich 2017 im Hauptverfahren
Erörterungstermin zur Abstimmung des äußeren Ablaufs der Hauptverhandlung: Der geänderte § 213 Abs. 2 StPO sieht die Einführung eines neuen Erörterungstermins vor – er soll sich aber grundlegend von dem bereits bekannten Erörterungstermin der Strafprozessordnung unterscheidet. „Förderung der Kommunikation und Transparenz im Vorfeld der Hauptverhandlung“ – in diesem Beitrag klärt unser Autor die wichtigsten Punkte rund um den neuen Erörterungstermin!
Eröffnungserklärung der Verteidigung: Nach dem neuen § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO soll der Verteidiger nach der Verlesung der Anklage und vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache auf Antrag nunmehr die Gelegenheit erhalten, für diesen eine Erklärung abzugeben. Was es mit der neuen Eröffnungserklärung konkret auf sich hat, erfahren Sie jetzt hier!
StPO-Reform 2017: Ein Angriff auf die Bürgerrechte?
Das Ziel des Gesetzgebers, das Strafverfahren effizienter zu gestalten und so vor allem für eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren zu sorgen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Ob dies mit dem entsprechenden Gesetz tatsächlich gelungen ist, ist jedoch zumindest zweifelhaft. Die Große Koalition musste sich für die Neuregelungen teils harsche Kritik von vielen Seiten gefallen lassen.
So wurde diese von der Opposition als „finaler Angriff auf die Bürgerrechte“ gewertet, der Deutsche AnwaltVerein sprach in diesem Zusammenhang von „einer Rechtsgrundlage für schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen“ und äußerte verfassungsrechtliche Bedenken.
Negative Kritik gab es zudem vor allem auch aus dem Bereich der Literatur. So sei von der angekündigten großen StPO-Reform kaum etwas übrig geblieben. Die zahlreichen und grundlegenden Vorschläge, die die eingesetzte Expertenkommission 2014 und 2015 erarbeitet habe, hätten nur zu einem Bruchteil den Weg in das Gesetz gefunden.
Aus der Praxis gab es jedoch auch Zustimmung in Bezug auf die verbesserten Aufklärungsmöglichkeiten bei gravierenden Delikten sowie einigen Vereinfachungen. Die tatsächlichen Auswirkungen auf die Praxis werden völlig unterschiedlich beurteilt.
Noch bleibt ohnehin abzuwarten, ob alle Änderungen in ihrer jetzigen Form tatsächlich Bestand haben werden. Aufgrund der von vielen Seiten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesverfassungsgericht mit den vielfältigen Änderungen befassen wird. Vor allem die Online-Durchsuchung, die Quellen-TKÜ und die Einbeziehung der Beinahetreffer ist hier vielen ein Dorn im Auge.
Martin Voß, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Braunschweig
StPO-Reform 2017: Stellungnahmen und Gesetzestexte
Die Schnellübersicht zur Reform: Hier finden Sie alle relevanten öffentlichen Dokumente zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ als PDF-Dokumente:
Gesetzestexte zur StPO-Reform 2017:
Veröffentlichung im BGBl, 2017, Nr. 58, S3202
Regierungsentwurf v. 14.12.2016
Referentenentwurf v. 27.05.2016
Stellungnahmen zur StPO-Reform 2017:
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) v. 04.08.2016
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) v. 02.08.2016
Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (DRB) v. 25.07.2016
Stellungnahme der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPOiG) v. 22.07.2016