Zur Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf einerseits sowie zur Verhinderung des „Platzens“ von Prozessen andererseits harmonisiert die StPO Reform 2019 die Fristen zur Unterbrechung der Hauptverhandlung mit den Schutzfristen des vor- und nachgeburtlichen Mutterschutzes.
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Eingeführt werden soll eine Hemmung des Laufes der Unterbrechungsfristen gemäß § 229 Abs. 1 und 2 StPO für die Dauer des nachgeburtlichen sowie des (in Anspruch genommenen) vorgeburtlichen Mutterschutzes. Hemmungsbeginn soll bei Inanspruchnahme des nachgeburtlichen Mutterschutzes der voraussichtliche Tag der Entbindung sein, wobei die Dauer der Hemmung bei späterer Entbindung um die Zeit zwischen voraussichtlichem und tatsächlichem Termin verlängert wird.
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Wird auch vorgeburtlicher Mutterschutz in Anspruch genommen, soll die Hemmung mit dessen Beginn einsetzen. Die (gehemmten) Unterbrechungsfristen sollen dann – parallel zu § 229 Abs. 3 StPO – frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung enden. Über die Einführung von Hemmungstatbeständen bei Mutterschutz sollen weitere neue Gründe für eine maximal zweimonatige Unterbrechung der Hauptverhandlung – zum Beispiel für insbesondere von Vätern in Anspruch genommene kürzere Elternzeiten – im Gesetz verankert werden.
Kritik: Hier muss zunächst noch einmal klargestellt werden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf von enormer Wichtigkeit und damit besonders schutzbedürftig ist. Mit dem Gesetzesentwurf wird jedoch ein enormes Spannungsfeld zwischen diesen unzweifelhaft wichtigen Prinzipien und der Konzentrationsmaxime sowie dem Beschleunigungsgrundsatz begründet. Denn in der Praxis sind Unterbrechungen von bis zu einem halben Jahr zu erwarten. Ob dies in die richtige Richtung geht, ist zu bezweifeln. Denn ein Beschuldigter darf ein Urteil innerhalb einer angemessenen Frist erwarten. Dazu stellen sich weitere Detailfragen, etwa wie vorgegangen werden soll, wenn der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt.