Erweiterung des Fahrverbots in § 44 StGB

Das in § 44 StGB geregelte Fahrverbot als Nebenstrafe – nicht zu verwechseln mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB – ist keine neue Idee und wird bereits seit Jahrzehnten diskutiert. Dementsprechend existierten in der Vergangenheit zahlreiche Gesetzesentwürfe mit einem entsprechenden Inhalt, diese gelangten jedoch nie zur Umsetzung.

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Ziel der Neuregelung ist es, eine Sanktionsalternative im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht zur Freiheitsstrafe für Personen zu entwickeln, für die eine Geldstrafe kein wirklich fühlbares Übel darstellt.

Aus diesem Grund wurde die bisher auf mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zusammenhängende Straftaten beschränkte Sanktion auf sämtliche Straftaten ausgeweitet – ohne den Charakter als Nebenstrafe zu verändern.

So wurde nur der für die Anordnung des Fahrverbots erforderliche Verkehrsbezug in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB gestrichen und weiter die Höchstdauer für das Fahrverbot von derzeit drei Monaten auf sechs Monate erhöht. Dagegen soll die maximale Dauer im Jugendstrafrecht weiterhin drei Monate betragen (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 JGG).

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat man die Regelung im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz zudem noch weiter ergänzt. Deshalb wurden in § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB konkrete Vorgaben formuliert, wann – gerade bei Straftaten ohne Verkehrsbezug – die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt.

Dies soll vor allem dann der Fall sein, wenn ein Fahrverbot zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

 

Flexible Gestaltung bei Fahrverbot

Auch wurde eine flexiblere Gestaltung der Wirksamkeit des Fahrverbots für die Betroffenen eingeführt, um die Rechtspraxis von der Einlegung taktischer Rechtsmittel zu entlasten. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB kann der Betroffene innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils den Zeitpunkt des Beginns des Fahrverbots selbst wählen.

Die Regelung knüpft an die aus dem Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenrecht bekannte Wahlmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG an, beschränkt allerdings die Zeitspanne von dort vier Monaten im strafrechtlichen Sanktionenrecht auf einen Monat.

 

Praxishinweis:

Anders als noch der Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf auch eine Regelung zur Nacheinandervollstreckung mehrerer Fahrverbote. Damit entfällt das bislang vor allem aus dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht bekannte Taktieren um den Anordnungszeitpunkt bei mehreren Fahrverboten, damit diese im Ergebnis „parallel“ (= zeitgleich) vollstreckt werden.

Im neuen Abs. 4 des § 44 StGB ist nunmehr bestimmt, dass die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen und damit die Fahrverbote auch nacheinander zu vollstrecken sind. Bei Mehrfachtätern kann sich dadurch die Gesamtdauer mehrerer zeitnah verhängter Fahrverbote spürbar verlängern.

Die gleichlautende Änderung in § 25 Abs. 2b StVG schließt die Parallelvollstreckung von Fahrverboten künftig auch im Bußgeldverfahren aus. Abzuwarten bleibt zudem, ob die vorgenommene Erweiterung des Sanktionsspektrums im Bereich des Fahrverbots außerhalb der bereits jetzt erfassten Straßenverkehrsdelikte in der Praxis einen großen Anwendungsbereich haben wird.

In Betracht kommen wohl ohnehin nur Delikte aus dem Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität. Ladendiebstähle oder Schwarzfahrten werden aber zu einem großen Teil von Personen begangen, die nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügen oder eine Fahrerlaubnis innehaben.