§ 163 Abs. 3 StPO: Die neue Erscheinenspflicht bei der Polizei

Völlig neu ist die nun in § 163 Abs. 3 StPO normierte Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Denn nach der alten Rechtslage bestand diese Pflicht nur bei Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts.

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Voraussetzung für eine verpflichtende Ladung durch die Polizei ist allerdings ein Auftrag der Staatsanwaltschaft, der jedoch auch durch eine generelle Weisung erteilt werden kann.

Damit entschied man sich gegen den Referentenentwurf, der noch einen „einzelfallbezogenen“ Auftrag vorgesehen hatte. Die Kontrolle der Staatsanwaltschaft bleibt jedoch erhalten, da dieser die Entscheidung über die Zwangsmittel bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen obliegt.

Trotz einiger Aufregung um diese Änderung, dürfte sie in der Praxis keine erheblichen Auswirkungen haben. Denn auch schon bisher war es der Staatsanwaltschaft möglich, nach Anordnung der Vorführung eines Zeugen diesen dann durch die Polizei vernehmen zu lassen.

 

Praxishinweis:

In der Zukunft wird es also polizeiliche Vorladungen mit und ohne Erscheinenspflicht geben. Die Polizei hat in dem Ladungsschreiben unmissverständlich deutlich zu machen, um welche Art von Vorladung es sich handelt.