Das Verbot einer Gesichtsverhüllung von Verfahrensbeteiligten in Gerichtsverhandlungen soll durch die StPO Reform 2019 gesetzlich geregelt werden. Es soll gesetzlich normiert werden, dass Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verdecken dürfen.
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Von dem gesetzlichen Verbot werden Ausnahmen für Fälle zugelassen, in denen das Verbot zur Identitätsfeststellung oder zur Beurteilung des Aussageverhaltens nicht notwendig ist, sowie zum Schutz einzelner Personengruppen, wie zum Beispiel im Falle des Zeugenschutzes.
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Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass ein Verbot für Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen besteht, ihr Gesicht ganz oder teilweise zu verhüllen. Über das Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme entscheidet das Gericht.
Schutzzweck sei die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet werde. Hierbei gehe es insbesondere um die Aufrechterhaltung der Ordnung der gerichtlichen Verhandlung und damit auch um die Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer Kontrolle.
Näher präzisiert werden könne die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die ausdrücklich genannten Zwecke der Identitätsfeststellung und der Beweiswürdigung.
Kritik: Die fehlende Praxiskenntnis des Gesetzgebers und der Reformeifer in völlig unbedeutenden Punkten wird vor allem an diesem Eckpunkt deutlich. So geht der Entwurf davon aus, dass zu erwarten sei, dass Fallkonstellationen mit vollverschleierten Personen im Gerichtssaal angesichts der beachtlichen Zahl von Zuwanderern aus Kulturkreisen, in denen eine solche Verschleierung nicht unüblich ist, vermehrt auftreten werden. Dies ist praktisch das Eingeständnis, dass eine entsprechende Problematik aktuell überhaupt nicht existiert – vielmehr wird nur eine nicht begründete Vermutung aufgestellt. Schaut man sich die tatsächlichen Zahlen der Gesichtsverhüllungen in Deutschland an, die auf kulturellen oder religiösen Gründen beruhen, so kommen diese weitaus seltener vor als allgemein angenommen. Zudem können richterliche Anordnungen, eine Gesichtsverhüllung zu entfernen, auch auf § 176 GVG in der geltenden Fassung gestützt werden.