BSG - Beschluss vom 04.03.2016 (B 1 KR 101/15 B)
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. [...]