LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2008 (9 Ta 61/08)
I. Durch Versäumnisurteil vom 10.12.2007 in dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Beträge in Höhe von 1.000,-- EUR und in Höhe von 1.235,40 [...]