LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2017 (L 17 U 747/16 B ER)
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2016 wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung [...]