LSG Bayern - Beschluss vom 15.04.2009 (L 5 B 183/08 KR)
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9.2.2008 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. I. Die Beteiligten [...]