LSG Bayern - Beschluss vom 12.05.2009 (L 15 SF 109/09 E)
Die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermines bei Dr. G.-J. F. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 468,00 EUR festgesetzt. Der Antragstellerin sind 48,00 EUR nachzuzahlen. I. In [...]