LSG Bayern - Beschluss vom 24.09.2013 (L 2 SF 98/13 B)
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. April 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis [...]