BGH - Beschluss vom 30.07.2020 (V ZR 192/19)
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 15. Juli 2020 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 360.344,69 € beträgt. I. Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 [...]