LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.02.2017 (8 TaBV 62/16)
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gemäß § 319 ZPO jederzeit auch von Amts wegen durch das Gericht zu berichtigen ist. Vorinstanz: ArbG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV [...]