LSG Bayern - Beschluss vom 11.10.2011 (L 2 SF 234/11 B)
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis [...]