LSG Sachsen - Beschluss vom 14.07.2016 (8 AS 644/14 B KO)
I. Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers werden die ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. April 2014 auf 127,35 € [...]