LSG Bayern - Beschluss vom 24.07.2012 (L 11 AS 495/12 B ER)
I. Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren L 11 AS 140/10 B ER durch die Beschwerderücknahme vom 22.03.2010 erledigt ist. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Streitig ist, ob das [...]