LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.05.1995 (2 TaBV 7/94)
I. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Höhe des Honorares, das der Vorsitzende einer Einigungsstelle beanspruchen kann, im Streit. Darüber hinaus ist im Streit, ob der [...]