OLG Köln - Urteil vom 22.07.2003 (23 U 9/02)
I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 1. Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre erstinstanzlichen Anträge [...]