LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2005 (6 Ta 189/05)
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 3.120,00 EUR festgesetzt, was vier Bruttomonatsgehältern entspricht, nachdem das Verfahren [...]