Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Haftung des Herstellers gegenüber einem Käufer, der das betroffene Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ erworben hat, ausscheidet. Zum anderen stellte das Gericht klar, dass Dieselmotoren, die mit einem „Thermofenster“ ausgerüstet sind, nicht ohne weiteres zur Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung führen.
Verfahren - 9 U 2067/18
Der Kläger begehrte von der Beklagten als Herstellerin eines vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs Schadenersatz. Er hatte das Fahrzeug, das am 29.04.2015 erstmals zugelassen worden war, am 03.06.2016 gekauft.
Zu diesem Zeitpunkt sei aber nach Ansicht des Senats sowohl der Dieselskandal als auch seit mindestens einem halben Jahr vorher bekannt gewesen, dass die Beklagte die Zulassungsvorschriften über ein Softwareupdate der Fahrzeuge einhalten kann.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Senat konnte sich nach den Gesamtumständen nicht davon überzeugen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschaltvorrichtung außerhalb des Prüfmodus sei daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden.
Das Gericht stellte fest: Eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, kann schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrages ausscheiden (hier: Kausalität verneint).
Verfahren - 9 U 567/19
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz, weil er meinte, dass sein Fahrzeug vom "VW-Abgasskandal" betroffenen sei. Das am 17.08.2015 erworbene Fahrzeug war mit einem sogenannten Thermofenster versehen, einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate.
Bei kälteren Temperaturen wird dadurch der Stickstoffausstoß höher. Der Kläger hält das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Senat sieht in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem Thermofenster kein sittenwidriges Verhalten, denn selbst wenn es, wie der Kläger meint, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte.
Die Thermofenster seien weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und im Untersuchungsbericht der „Untersuchungskommission Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden.
Das Gericht stellte fest: Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem „Thermofenster“ ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Es kann dabei offen bleiben, ob ein „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist.
OLG Dresden, Urt. v. 25.06.2019 - 9 U 2067/18 und Urt. v. 16.07.2019 - 9 U 567/19
Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung v. 29.08.2019