Der Käufer eines vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs, der dieses ungehindert nutzen und ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern oder an den Händler zurückgeben kann, erleidet keinen Schaden. Ein Ersatzanspruch aufgrund eines sog. Frustrationsschadens scheidet aus, weil Aufwendungen für die Vertragsabwicklung nicht vergeblich waren. Das hat das OLG Celle entschieden.
Darum geht es
Der Kläger verlangte Schadensersatz von der Herstellerin, nachdem er bei einem Händler ein vom sog. Dieselabgas-Skandal betroffenes Fahrzeug erworben hatte. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatte der Kläger ein Darlehen in Anspruch genommen und hierauf regelmäßig Ratenzahlungen geleistet. In der Folgezeit nutzte der Kläger das Fahrzeug.
Im Oktober 2017 vereinbarten der Kläger und der Fahrzeughändler, dass der Kläger das Fahrzeug an den Fahrzeughändler zurückgibt und von diesem den vereinbarten Rückkaufpreis durch Verrechnung mit der restlichen Darlehensschuld zurückerhält.
Nach der Rückgabe des Fahrzeugs und Tilgung der Darlehensschuld verlangte der Kläger von der Herstellerin Erstattung der von ihm auf das Finanzierungsdarlehen geleisteten Raten abzüglich eines Nutzungsentgelts für die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs mit diesem zurückgelegten Kilometer.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass bei dem Kläger nach der Rückgabe des Fahrzeugs kein Schaden mehr bestehe, den er von der Fahrzeugherstellerin ersetzt verlangen könne.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Celle hat diese Entscheidung bestätigt. Die Schadensersatzklage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation keinen Schaden erlitten habe.
Wenn der Käufer eines vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern konnte, habe er keinen Schaden erlitten, sodass ihm auch kein Schadensersatzanspruch zustehe.
Ein sog. Frustrationsschaden (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1986 - VIII ZR 349/85) scheide aus, weil der Kläger das Fahrzeug trotz der Software-Manipulation uneingeschränkt habe nutzen können. Die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Vertragsabwicklung seien deshalb nicht vergeblich gewesen.
Der Kläger habe die vertraglich vereinbarten Darlehnsraten an die finanzierende Bank gezahlt und nach Ende der Vertragszeit den vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten.
Nach der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des OLG Celle (vgl. Urt. v. 20.11.2019 - 7 U 244/18) kann ein Schaden zwar in dem (ungewollten) Abschluss eines Kaufvertrages über ein vom sog. Dieselabgas-Skandal betroffenen Fahrzeugs liegen und der Käufer deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sein.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Fahrzeug allerdings schon an den Fahrzeughändler zurückverkauft und den bereits beim Erwerb vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Celle, Urt. v. 04.12.2019 - 7 U 434/18
Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 13.12.2019