Der EuGH hat Flugpassagiere bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nach Flugverspätungen gestärkt. Eine Bordkarte kann demnach ausreichen, um eine bestätigte Buchung für einen Flug nachzuweisen. Wird eine Pauschalreise einschließlich des Flugs durch einen Dritten bezahlt, schließt dies nach dem EuGH den Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs nicht aus.
Darum geht es
Ein Luftfahrtunternehmen, das Charterflüge anbietet, schloss einen Vertrag mit einem Reiseunternehmen. Nach diesem Vertrag führte das Luftfahrtunternehmen an bestimmten Tagen Flüge durch, für die das Reiseunternehmen nach Bezahlung der Flüge Flugscheine an Fluggäste verkaufte.
Zwei Fluggäste unternahmen eine Pauschalreise einschließlich Flug von Teneriffa nach Warschau, der eine Ankunftsverspätung von mehr als 22 Stunden hatte. Der Pauschalreisevertrag wurde zwischen einer dritten Gesellschaft und dem Reiseunternehmen zugunsten dieser Fluggäste geschlossen.
Die betroffenen Fluggäste verlangten von dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 v. 11.02.2004).
Das Luftfahrtunternehmen lehnte diese Ausgleichszahlung ab, da diese Fluggäste seiner Ansicht nach nicht über eine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug verfügten und die Kopien der Bordkarten dafür nicht ausreichten.
Die Pauschalreise dieser Fluggäste sei von einer dritten Gesellschaft zu Vorzugsbedingungen bezahlt worden. Folglich seien sie kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist, was ihren Ausgleichsanspruch ausschließe (gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004).
Das von den Fluggästen angerufene polnische Gericht hat sich an den EuGH gewandt. Es möchte wissen, ob die Fluggäste entgegen der Auffassung des Luftfahrtunternehmens eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht erhalten müssen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht.
Eine Bordkarte kann demnach einen anderen Beleg darstellen, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen für den betreffenden Flug akzeptiert und registriert wurde.
Somit ist, abgesehen von außergewöhnlichen Situationen, davon auszugehen, dass Fluggäste, die sich zur Abfertigung eingefunden und den betreffenden Flug mit einer Bordkarte für diesen Flug zurückgelegt haben, eine bestätigte Buchung für diesen Flug haben.
Zudem ist der EuGH nicht der Ansicht, dass die betroffenen Fluggäste kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, gereist sind.
Eine solche Situation läge nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen selbst ihnen eine solche Möglichkeit eingeräumt hätte.
Folglich steht der Umstand, dass ein Dritter den Preis für die Pauschalreise an das Reiseunternehmen gezahlt hat, das seinerseits den Flugpreis an das Luftfahrtunternehmen zu marktüblichen Bedingungen gezahlt hat, dem nicht entgegen, dass die Fluggäste einen Ausgleichsanspruch haben.
Ferner muss das Luftfahrtunternehmen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten beweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem solchen reduzierten Tarif gereist ist.
EuGH, Urt. v. 06.03.2025 - C-20/24
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 06.03.2025