Verkehrsrecht -

Elektroauto: Schadensersatz wegen geringerer Umweltprämie

Das Amtsgericht München hat einem Käufer eines Elektroautos Schadensersatz zugesprochen, weil während einer Lieferverzögerung die damalige Umweltprämie gesunken war. Der Käufer hatte den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und sich bei einem anderen Händler ein Ersatzfahrzeug beschafft. In der Zwischenzeit war die damalige Förderung beim Kauf von Elektroautos von 6.000 € auf 4.500 € gefallen.

Darum geht es

Der Kläger aus dem Landkreis München bestellte im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 €.

Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. 

Der Kläger erwarb anschließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40 Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023 belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 €.

Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 €), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 € netto), sowie Bereitstellungs- (140 €) und Abholungskosten (284,04 €) für den Volvo XC 40 Recharge. 

Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat der Klage teilweise stattgegeben und das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 € verurteilt. 

Die Pflicht zur Lieferung war nach dem Gericht zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers fällig, da der Kläger, wie es die AGB der Beklagten vorschreiben, der Beklagten sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hat und die Beklagte auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat.

Eine Exkulpation der Beklagten sei nicht gelungen. Die Beklagte habe sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller berufen, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen. 

Als Rechtsfolge kann der Kläger nach dem Gericht Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB. In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft. 

Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umweltprämie nur mehr 4.500 € betrug, anstatt wie im Juni 2022 noch 6.000 €, kann der Kläger die Differenz von 1.500 € als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. 

Gleiches gelte für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht angefallen. 

Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten sind nach dem Gericht seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. 

Es ergebe sich aus dem Leasingvertrag, dass der Kläger beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6000 € leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt seien. Von daher seien bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 BGB liege nicht vor. Dem Kläger war es nach dem Gericht nicht zuzumuten, bis zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen weiter zu nutzen. 

Der Mietwagen stelle in diesem Fall keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen müsse.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 €.

Amtsgericht München, Urt. v. 01.02.2024 - 223 C 15954/23

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 10.03.2025

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