Das OLG Karlsruhe hat die Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im „Abgasskandal“ zu Schadensersatz verurteilt - kaufvertragliche Ansprüche gegen Händler aber aufgrund von Verjährung abgelehnt. Ein Verjährungsverzicht von VW ist nach Ansicht des Gerichts Händlern nicht zurechenbar. Die Verjährungseinrede durch den Händler ist demnach nicht rechtsmissbräuchlich.
Darum geht es
Im Verfahren 17 U 160/18 verlangt die Klägerin vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zahlung von 31.268 € Zug um Zug gegen Rückgabe des im am 16.09.2011 erworbenen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI (verbauter Motor EA189). Gegenüber der Volkswagen AG begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage gegen das Autohaus wegen Verjährung abgewiesen und der gegen die Volkswagen AG gerichteten Feststellungsklage aus §§ 826, 31 BGB stattgegeben. Der Senat hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
In einem weiteren Verfahren (Az. 17 U 204/18) verlangt der Kläger vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis Zahlung von 40.329,21 € Zug um Zug gegen Rückgabe des im Februar 2013 erworbenen Audi Q3, 2,0l TDI, quattro (verbauter Motor EA189).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Im Verfahren 17 U 160/18 haftet die Volkswagen AG der Klägerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB.
Der Kläger hat behauptet, die Leitungsebene der AG habe zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen.
Diese Behauptung ist der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie von der Volkswagen AG mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen.
Ein derart eingeschränktes Bestreiten ist prozessual nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind.
Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings führen die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Volkswagen AG im Sinne des § 826 BGB.
Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrages an sich liegt.
Soweit die Klägerin mit ihrer Klage gegen den Händler, die Rückabwicklung des Kaufvertrages anstrebte, hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der erklärte Rücktritt ist unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch aus Kaufvertrag gegen den Händler verjährt ist. Da die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Satz 3 BGB gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe des Fahrzeuges - und damit mit Ablauf des 09.03.2012 - begann, endete sie mit Ablauf des 09.03.2014 und somit sowohl vor dem im Dezember 2015 erklärten Rücktritt als auch vor der Klageeinreichung im Dezember 2016.
Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Händler ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Fahrzeugmanipulation war dem Händler nicht bekannt, eine Täuschung durch den Hersteller kann dem Händler nicht zugerechnet werden.
Die Klagabweisung wegen Verjährung bei einer auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage gegen den Händler hat der Senat in einem weiteren Urteil bestätigt (17 U 204/18).
Auch in diesem Verfahren ist der mit Schreiben vom 20.11.2017 erklärte Rücktritt gemäß §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 BGB unwirksam, weil der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt ist und das beklagte Autohaus sich hierauf zulässigerweise beruft.
Der Händler handelt durch Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die VW AG im Dezember 2015 bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige (auch bereits verjährte) Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen, verzichtet hat (vgl. dazu die Presseerklärung der Volkswagen AG vom 16.12.2015).
Das beklagte Autohaus und die Volkswagen AG sind rechtlich selbständig. Eine Erklärung der Volkswagen AG wirkt daher nicht für den Händler.
OLG Karlsruhe, Urteile v. 18.07.2019 - 17 U 160/18 und 17 U 204/18
Quelle: OLG Karlsruhe Pressemitteilung v. 18.07.2019