Das Schleswig-Holsteinische OLG hat die Klage eines Mercedes-Käufers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung abgewiesen. Das Fahrzeug war mit einem „Thermofenster“ ausgestattet, das die Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur verändert. Nach dem Gericht lag kein Schädigungsvorsatz vor, weil diese Technik nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ ausgelegt sei.
Darum geht es
Der Kläger kaufte im Jahre 2012 einen gebrauchten Pkw Mercedes Benz, Typ 220 CDI mit einem Dieselmotor des Typs OM 651. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Das Fahrzeug weist die Abgasnorm „Euro 5“ auf und ist mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet.
Dabei handelt es sich um eine Steuerungssoftware, die die Abgasrückführung temperaturabhängig reguliert und die Abgasrückführung bei kühleren Außentemperaturen reduziert. Der Kläger meint, es handele sich um eine unzulässige Abgasabschalteinrichtung und verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Das Landgericht Itzehoe hat der Klage stattgegeben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hatte vor dem Schleswig-Holsteinischen OLG Erfolg. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zum BGH zugelassen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu, denn es fehlt an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten.
Ob es sich bei dem „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der EG-Verordnung 715/2007 handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Diese Frage muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten.
Ein derartiger Schädigungsvorsatz setzt voraus, dass der Schädiger die Schädigung erkannt bzw. vorausgesehen, in seinen Willen aufgenommen und sie billigend in Kauf genommen hat. Das lässt sich hier nicht feststellen.
Anders als in den Fällen des Motors EA 189 ist es hier nicht so, dass auf dem Prüfstand andere Abgasrückführungsmodi aktiviert werden als auf der Straße. Vielmehr wird beim „Thermofenster“ die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert.
Das Thermofenster unterscheidet somit nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richtet sich nach der Außentemperatur und ist damit nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt.
Können vom Hersteller zusätzlich Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung für den Einbau der Anschalteinrichtung ernsthaft vorgebracht werden, so kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.
Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik, wie sie bei dem Motor EA 189 vorliegt und wo sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann das für ein „Thermofenster“ nicht ohne weiteres vermutet werden.
Kann dementsprechend aus der bloßen Existenz eines „Thermofensters“ nicht auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden, hätte der Kläger Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass die Beklagte die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung zumindest billigend in Kau genommen hat. Daran fehlt es.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.09.2019 - 12 U 123/18
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Pressemitteilung v. 10.10.2019