Das OLG Dresden hat die Volkswagen AG in einem weiteren Rechtsstreit mit einem Autokäufer im sog. Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts liegt der Schaden eines Käufers bereits im Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht.
Darum geht es
Der Kläger kaufte am 13.08.2012 einen Pkw VW Touran TDI. Er beansprucht die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des OLG Dresden steht dem Käufer ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil die Volkswagen AG ihn durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB).
Die Manipulation an der Motorsteuerungssoftware sei als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Verhalten der verantwortlichen Personen der Volkswagen AG erweise sich als sittenwidrig, weil ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen worden sei.
Das Inverkehrbringen einer Manipulationssoftware sei auch ursächlich für den Entschluss der jeweiligen Klagepartei gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen. Der Kläger durfte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages darauf vertrauen, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist.
Es sei davon auszugehen, dass er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte.
Den Schaden sieht der erkennende Senat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht.
Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sei der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Der Kläger müsse sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen habe.
Die Gebrauchsvorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen.
Ein Anspruch auf Verzinsung des zurückzuzahlenden Kaufpreises schon ab dem Zeitpunkt dessen Zahlung an den Verkäufer nach § 849 BGB steht dem Kläger nicht zu.
Das Urteil kann mit der zugelassenen Revision zum BGH angefochten werden.
OLG Dresden, Urt. v. 07.04.2020 - 9a U 2423/19
Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung v. 08.04.2020