Verkehrsrecht -

Abschleppkosten bei zugeparktem Tiefgaragenplatz

Wer in einer Tiefgarage einen privaten Stellplatz so zuparkt, dass dem Stellplatznutzer die Ausfahrt unmöglich ist, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird und er die Kosten hierfür tragen muss. Das Amtsgericht München gab einem Abschleppunternehmer recht. Das Gericht ging davon aus, dass das betreffende Fahrzeug die Ausfahrt nicht nur kurzzeitig blockiert hatte.  

Darum geht es

Die Klägerin parkte am 22.06.2024 ihren BMW Z4 in einer Tiefgarage in München auf einer privaten Stellplatzzufahrt. Der Nutzer des Stellplatzes, vor dem die Klägerin parkte, beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Pkw. 

Dieses schleppte den Pkw ab und übersandte der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 765,06 €. Die Klägerin hinterlegte den Rechnungsbetrag beim Amtsgericht München und erhielt ihren Pkw daraufhin zurück.

Sodann verklagte die Klägerin das Abschleppunternehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten. Die Klägerin ging davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Das Abschleppunternehmen wiederum verklagte die Klägerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu Gunsten des Abschleppunternehmens. 

Der Nutzer des Stellplatzes hatte einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Freistellung von den Kosten des Abschleppens im Vorfeld an das Abschleppunternehmen abgetreten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat dem Abschleppunternehmen recht gegeben.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Fotos stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihren Pkw so abstellte, dass der Zedent mit seinem Kfz nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. 

Das Gericht ging davon aus, dass das Fahrzeug der Klägerin die Ausfahrt auch nicht nur kurzzeitig blockierte. Dies ergebe sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Beklagten bis zum tatsächlichen Abschleppvorgang. 

In diesem Vorgang liege eine Eigentumsverletzung am Pkw des Stellplatznutzers, da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte. Zudem liege darin eine Besitzstörung an der Parkfläche, an der der Stellplatznutzer aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz nach § 854 BGB habe.

Die dargestellten Rechtsgutverletzungen erfolgten rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und ein Rechtsfertigungsgrund wird nicht vorgetragen. 

Zudem war das Parken an der von der Klägerin ausgesuchten Stelle ausdrücklich verboten. Die Dauer der Eigentums- und Besitzverletzung war auch nicht ganz unbedeutend.

Der Schaden ist auch nicht nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Der Stellplatznutzer war nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zu einem Wegfahren zu bewegen. 

Das Falschparken der Klägerin erfolgte auf privatem Grund, so dass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. 

Zudem war ein solcher Anruf nicht erfolgversprechend, weil bei einer privaten telefonischen Anfrage nicht zu erwarten war, dass die Polizei die persönlichen Daten des Halters mitteilen wird. Zudem trägt die Klägerin nicht vor, wie und wo der Stellplatznutzer sie hätte auffinden sollen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 20.01.2025 - 191 C 19243/24

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 31.03.2025

Spezialreport Fahrerflucht 2022

Wie Sie Ihre Mandanten bei Fahrerflucht erfolgreich verteidigen können, zeigt Ihnen unser Autor und Fachwanwalt für Verkehrsrecht Christian Sitter im vorliegenden Spezialreport.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

 

Der praktische Leitfaden bietet eine umfassende Verteidigungsstrategie im verkehrsstrafrechtlichen Mandat und lässt Strafzumessungsfragen sowie angrenzende Rechtsgebiete nicht außer Acht.

179,00 € zzgl. Versand und USt