Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Verbot touristischer Übernachtungen in Berlin bestätigt. Gegen die in der Corona-Pandemie erlassene Regelung hatte sich eine Vermieterin von Ferienappartements gewendet. Hinsichtlich vermieteter Ferienwohnungen ging das Gericht nicht von einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Vergleich zu ausschließlich selbstgenutzten Zweit- und Ferienwohnungen aus.
Darum geht es
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin sind touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben weiterhin untersagt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den noch gegen die zuvor geltende Bestimmung gerichteten Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferienappartements abgelehnt (Beschl. v. 18.11.2020 - 14 L 580/20).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Regelung bestätigt und den Eilantrag abgelehnt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht u.a. ausgeführt: Die gesetzliche Ermächtigung in §§ 28, 32 i.V.m. § 28a Abs. 1 Ziff. 12 des Infektionsschutzgesetzes sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht offensichtlich verfassungswidrig. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt und genüge dem Gesetzesvorbehalt.
Soweit nach den Bestimmungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen vom Beherbergungsverbot ausgenommen seien, sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, tatsächliche Reise- bzw. Übernachtungsgründe zu überprüfen.
Vielmehr hätten die Gäste vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Betreiber der Einrichtungen müssten vor Abschluss eines Vertrages lediglich den Zweck der Beherbergung erfragen und dokumentieren.
Das Verbot touristischer Übernachtungen beuge der Gefahr vor, dass noch nicht festgestellte Infektionen nach Berlin getragen werden könnten, wodurch auch die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten erschwert werde.
Angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne die Pandemiebekämpfung nicht mehr nur bei vermeintlichen „Haupttreibern“ ansetzen. Diese nicht zu beanstandende Einschätzung des Verordnungsgebers sei geeignet, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.
Das auch im Übrigen erforderliche und verhältnismäßig erscheinende Beherbergungsverbot verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die von der Antragstellerin vermieteten Unterkünfte anders als ausschließlich selbstgenutzte Zweit- und Ferienwohnungen typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis aufwiesen. Dies rechtfertige eine abweichende Behandlung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.01.2021 - 1 S 156/20
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 08.01.2021